Verordnung betreffend die Zahnärzte (310.240) 
                
                
            INHALT
Verordnung betreffend die Zahnärzte
- Verordnung betreffend die Zahnärzte
 - §1. Für die Bewilligung einer zahnärztlichen Tätigkeit sind die Vor-
 - §2. Der Zahnarzt ist befugt, Krankheiten der Zähne, der Mundhöhle
 - §3. Ein Zahnarzt muss über diejenigen Räume, Einrichtungen, In-
 - §4. Der Zahnarzt darf technische Arbeiten (Prothesen usw.), soweit
 - §5. Die Zahnärzte dürfen nur solche Vertreter und Assistenten an-
 - § 5a.
 - §6. Ein Zahnarzt darf seinen Beruf an zwei oder mehreren Orten nur
 - §7. Die Zahnärzte dürfen weder veranlassen noch dulden, dass in
 - §8. Die Zahnärzte sind befugt, diejenigen Arzneimittel, die sie nach
 - §9. Eine zahnärztliche Tätigkeit dürfen nur ankündigen:
 - § 10.
 - § 11. Die Zahnärzte haben jeden Eintritt und jeden Austritt eines As-
 - § 12. Die Zahnärzte haben gemäss den Standesregeln über ihre Pa-
 - § 13.
 - § 14. Das Sanitätsdepartement kann zur näheren Ausführung dieser
 - § 15. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung