Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (221.100)
INHALT
Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung
- Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung
- § 1. Zweck und Geltungsbereich
- § 2.
- § 3. Vorsorgliche Massnahmen
- § 4.
- § 5. Urteilsberatung
- § 6.
- § 7.
- 1. der Ausschuss des betreffenden Gerichts;
- 2. eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter des betreffenden
- 3. die im jeweiligen Verfahren bestellte Kammer ohne die abge -
- 4. ein anderes Mitglied der Schlichtungsbehörde, wenn der Aus -
- § 8.
- § 8a.
- § 9. Zivilgericht
- 1. die Einzelrichterin oder der Einzelrichter:
- 2. das Dreiergericht:
- 3. die Kammer des Zivilgerichts:
- 4. das Arbeitsgericht:
- 1. die Einzelrichterin oder der Einzelrichter:
- 2. das Dreiergericht in allen übrigen Fällen.
- § 10. Appellationsgericht
- 1. die Beurteilung von Beschwerden und Revisionsgesuchen in
- 2. die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung
- § 11. Einzige kantonale Instanz
- 1. Verfahren gemäss Art. 5 ZPO;
- 2. direkte Klagen beim oberen Gericht gemäss Art. 8 ZPO.
- § 12.
- § 13.
- § 14.
- § 15. Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
- 1. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung
- 2. Gesetz betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie
- 3. Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Ba -
- 4. Gesetz über die Gerichtsgebühren vom 16. Januar 1975:
- 5. Gemeindegesetz vom 17. Oktober 1984:
- 6. Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivil -
- 7. Gesetz über die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitig -
- 8. Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
- 9. Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
- 10. Bau- und Planungsgesetz (BPG) vom 17. November 1999:
- 11. Gesetz über Enteignung und Impropriation (Enteignungsge -
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