Gesetz betreffend die Reproduktionsmedizin beim Menschen (300.200)
INHALT
Gesetz betreffend die Reproduktionsmedizin beim Menschen
- Gesetz betreffend die Reproduktionsmedizin beim Menschen
- §1. Dieses Gesetz regelt
- §2. Unter künstlicher Insemination wird die künstliche Einführung
- §4.
- §5.
- §6. Eingriffe in das Erbgut von Keimzellen, lebenden Embryonen
- §7. Die Vornahme einer künstlichen Insemination bedarf der schrift-
- §8. Lebende Embryonen, Föten oder Teile davon dürfen nicht zu
- §9. Der Handel mit lebenden oder toten Embryonen und Föten oder
- § 10. Die entgeltliche Vermittlung von Leihmüttern ist verboten.
- § 11. Wer ein nach § 4 verbotenes Verfahren anwendet oder eine
Feedback