Verordnung über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Aufwendungen der Kreise ... (215.200)
Verordnung über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Aufwendungen der Kreise für das Vormundschaftswesen und die Amtsvormundschaften
- Verordnung über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Aufwendungen der Kreise für das Vormundschaftswesen und die Amtsvormundschaften
- Art. 2 Beitr äge werden nur an Kreise geleistet, welche
- Art. 4 Beitragsgesuche für das abgelaufene Jahr sind von den Kreisämtern je-
- Art. 5 Dem Gesuch sind beizulegen:
- Art. 6 Das antragstellende Departement kann nötigenfalls die Zustellung weite-
- Art. 7 Diese Verordnung gilt erstmals für die Beiträge des Jahres 1972 und er-