Verordnung betreffend die Chiropraktik (310.320) 
                
                
            INHALT
Verordnung betreffend die Chiropraktik
- Verordnung betreffend die Chiropraktik
 - §1. Die berufs- oder gewerbsmässige Ausübung chiropraktischer
 - §2. Der Chiropraktor ist befugt zur chiropraktischen Untersuchung
 - §3. Bei Verdacht auf Komplikationen oder bei Ausbleiben eines
 - §4. Für die Erteilung einer Bewilligung zur berufs- oder gewerbs-
 - 1. Schweizerisches Bürgerrecht;
 - 2. Besitz des vom Vorstand der Sanitätsdirektorenkonferenz auf-
 - 3. Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Stadt.
 - §5.
 - §6. Der Chiropraktor hat Buch zu führen, in welchem einzutragen
 - §7. Die Ankündigung der Tätigkeit als Chiropraktor ist nur solchen
 - §8. Eine erteilte Bewilligung kann aus wichtigen Gründen in An-
 - §9. Die Inhaber von Bewilligungen zur Ausübung der Tätigkeit als
 - § 10. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksam-