Verordnung betreffend die soziale Jugendzahnpflege (328.610)
INHALT
Verordnung betreffend die soziale Jugendzahnpflege
- Verordnung betreffend die soziale Jugendzahnpflege
- §1. Im Kanton Basel-Stadt besteht nach Massgabe der nachstehen-
- §2.
- §3.
- §4. Die Kontrolle gemäss § 3 Abs. 1 umfasst die Diagnose über den
- §5. Die Kontrollen und Behandlungen gemäss dieser Verordnung
- §6.
- §7.
- §8. Die Vertragszahnärzte, die Vertragszahnärztinnen und die
- §9.
- § 10. Bei wiederholter Missachtung der erlassenen Bestimmungen
- § 11. Im Bedarfsfall erlässt das Sanitätsdepartement im Einverneh-
- § 12. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung betreffend die Ju-
- § 13. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 1992
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