Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt betreffend Genehmigung des Ver... (329.300)
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Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt betreffend Genehmigung des Vertrages über die Subventionierung der Hauspflege und der Gemeindekrankenpflege im Kanton Basel-Stadt in den Jahren 1994-1998
- Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt betreffend Genehmigung des Vertrages über die Subventionierung der Hauspflege und der Gemeindekrankenpflege im Kanton Basel-Stadt in den Jahren 1994-1998
- §1. Der Kanton gewährt im Rahmen dieses Vertrages Beiträge an
- §2. Die Hauspflege und die Gemeindekrankenpflege sind quartier-
- §3. Der Subventionsnehmer gewährleistet eine den Bedürfnissen
- §4. Der Einsatz bei der Patientin bzw. beim Patienten stützt sich auf
- §5. Die Hauspflege nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- §6. Die Gemeindekrankenpflege erbringt insbesondere folgende
- §7. In Ergänzung zur Gemeindekrankenpflege in den Quartieren
- §8. Der Kantonalverband und seine Geschäftsstelle haben folgende
- §9. Dem Kantonalverband obliegt die Aus-, Fort- und Weiterbildung
- § 10. Der Kantonalverband gewährleistet die Koordination unter
- § 11. Der Kantonalverband sorgt dafür, dass mit entsprechenden Pu-
- § 13. Bis zum Ablauf der Subventionsperiode sind die notwendigen
- § 14. Die Taxen werden zusammen mit dem Sanitätsdepartement ei-
- § 15. Als Grundlage für die Subventionsberechnung dienen das Bud-
- § 17. Löhne, Sozialleistungen sowie die übrigen Anstellungsbedin-
- § 18. Der Kantonalverband realisiert die berufliche Vorsorge grund-
- § 19. Die Landgemeinden organisieren und tragen die Hauspflege
- § 20. Zur Deckung des Fehlbetrages, welcher aus den Aufwendungen
- § 21. Dem Kanton steht ein Sitz in der Delegiertenversammlung
- § 22. Die Betriebsrechnung sowie deren Grundlagen sind dem Sani-
- § 23. Beide Parteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer zu
- § 24. Dieser Vertrag wird auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend
- § 25. Der vorliegende Vertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag
- § 26. Dieser Vertrag wird vorbehältlich der Abs. 2 und 3 hienach ver-
- § 27. Dieser Vertrag wird in vier Originalen gefertigt und unterzeich-
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