Verordnung zum Spitalgesetz (330.110)
INHALT
Verordnung zum Spitalgesetz
- Verordnung zum Spitalgesetz
- §1. Das Gesundheitsdepartement
- §2. Die staatlichen Spitäler sind dem Gesundheitsdepartement
- §3.
- §4.
- §5.
- §6.
- §7.
- §8.
- §9.
- § 10.
- § 11. Betreibt ein Spital eine Apotheke, ist diese durch einen eidge-
- § 12. Der zuständige Arzt hat den Patienten mit der gebotenen Sorg-
- § 13.
- § 13a.
- § 14. Lässt ein Patient diagnostische oder therapeutische Massnah-
- § 15.
- § 16.
- § 17. Auf spezielles Verlangen kann dem Patienten oder, falls dieser
- § 18.
- § 19.
- § 20. Jeder Patient hat das Recht, Besucher zu empfangen.
- § 21.
- § 22.
- § 23. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
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