Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf elektrischer Energie in 16-kV-Hochsp... (773.557)
INHALT
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf elektrischer Energie in 16-kV-Hochspannung an Endverbraucher
- Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf elektrischer Energie in 16-kV-Hochspannung an Endverbraucher
- 1. Allgemeine Bestimmungen
- 1.1 Das Aargauische Elektrizitätswe rk liefert den Endverbrauchern
- 1.2 Das Rechtsverhältnis zwischen dem AEW und seinen Kunden wird
- 2. Energielieferungs- und -bezugspflichten, Verwendungszweck
- 2.1 Das AEW hält dem Kunden die im Energielieferungsvertrag ver-
- 2.2 Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragsdauer seinen
- 2.3 Der Weiterverkauf von Energie ist nur mit Zustimmung des AEW
- 3. Art der Energielieferung, Qualität der Energie, Änderung der
- 3.1 Die Stromart ist Dreiphasen- Wechselstrom mit einer Spannung von
- 3.2 Die elektrische Energie wird vom AEW bis zu der im Energieliefe-
- 3.3 Sobald das AEW die Kurzschl ussleistung aus zwingenden tech-
- 3.4 Falls sich aus technischen ode r wirtschaftlichen Gründen Verände-
- 4. Anpassung der bereitgestellten Leistung
- 4.1 Wünscht ein Kunde die Änder ung der gemäss Energielieferungs-
- 4.2 Dieses wird die angepasste Le istung im Rahmen der Möglichkeiten
- 4.3 Ist hiefür eine Erweiterung der bestehenden Anlagen des AEW
- 5. Weiterausbau, Meldepflichten
- 6. Regelmässigkeit der Energielieferungen, Unterbrechungen
- 6.1 Das AEW ist verpflichtet, di e Energie vorbehältlich Ziffer 6.2
- 6.2 Das AEW hat aber das Recht, die Energielieferung einzuschränken
- 6.3 Soweit dies möglich ist, erfo lgen notwendige Unterbrechungen der
- 7. Eigene Elektrizitätserzeugungsanlagen, Rücklieferungen,
- 7.1 Falls der Kunde eigene Erzeugungsan lagen besitzt, sorgt er dafür,
- 7.2 Energieverbraucher dürfen in allen Betriebszuständen die elektri-
- 7.3 Die zulässigen Netzbeeinfluss ungen werden unter Berücksichtigung
- 7.4 Die Bedingungen der Blindleist ungskompensation sind im jeweils
- 8. Messung der Energie
- 8.1 Die Messung des Bezuges in Ar beit (kWh), der Maximalbelastung
- 8.2 Das AEW bestimmt die für di e Energiemessung erforderlichen
- 8.3 Die Messeinrichtungen sollen, abgesehen von Störungen, ununter-
- 8.4 Grundlegende Änderungen an der Messeinrichtung während der
- 9. Fehlgang der Messeinrichtungen
- 9.1 Bezweifelt ein Kunde die Ri chtigkeit der Angaben einer Mess-
- 9.2 Liefert einer der Wirkstromzäh ler (Arbeit) über die zulässigen
- 9.3 Die Resultate der Nachmessunge n werden nur soweit berücksich-
- 9.4 Der Kunde verpflichtet sich, a llfällig auftretende Unregelmässig-
- 10. Ablesung der Messinstrumente, Rapporte, Statistik
- 10.1 Zur Erstellung der Abrechnung werden die Ablesungen des AEW
- 10.2 Zur Vornahme von Kontrollen an Ort und Stelle und für das
- 10.3 Das AEW kann automatisiert e Messverfahren einsetzen.
- 10.4 Der Kunde wird dem AEW auf Ve rlangen zu statistischen Zwecken
- 11. Verrechnung der bezogenen En ergie, Energiepreise, Zahlungs-
- 11.1 Der Kunde bezahlt dem AEW di e bezogene Arbeit und Leistung
- 11.2 Die Tarife für den Verkauf elektrischer Energie in Hochspannung
- 11.3 Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich gemäss den Tarif-
- 11.4 Bei allen Rechnungen und Zahl ungen können allfällige Fehler, Irr-
- 12. Zutritt, Bedienung, Unterhalt und Versicherung der Anlagen
- 12.1 Jede Vertragspartei betrei Anlagen entsprechend den gesetzliche n Vorschriften. Sie versichert
- 12.2 Für die Schalthandlungen bezeic hnet der Kunde geeignete Wärter
- 12.3 Der Zugang zu den Mess- und Ei nspeisestationen ist mit Normal-
- 12.4 Die Anlagen sind dauernd in betr iebssicherem Zustand zu erhalten,
- 12.5 Die Sicherheits- und Schutz vorrichtungen sind mit dem AEW
- 12.6 In dringenden Fällen ist der Kunde verpflichtet und das AEW
- 13. Kontrollpflicht
- 14. Haftung
- 14.1 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Ersatz für unmittelbar oder
- 14.2 Hinsichtlich der Haftpflicht ge des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und
- 15. Streitigkeiten
- 15.1 Streitigkeiten aus diesem Vertra g werden durch die zuständigen
- 15.2 Im Einvernehmen beider Partei en können Streitfragen auch einem
- 15.3 Während der Austragung von St reitigkeiten dürfen die Energie-
- 16. Inkrafttreten
- 16.1 Diese Allgemeinen Geschäftsb edingungen des Aargauischen Elek-
- 16.2 Mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsbedingungen wird die
- 16.3 Dieses Reglement ist in de r Aargauischen Gesetzessammlung
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