Verordnung des Regierungsrates über die Promotion, Maturitätsprüfung und berufliche ... (413.315)
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Verordnung des Regierungsrates über die Promotion, Maturitätsprüfung und berufliche Grundausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen --> 413.224
- Verordnung des Regierungsrates über die Promotion, Maturitätsprüfung und berufliche Grundausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen --> 413.224
- § 4 Eine Schülerin oder ein Schüler wird definitiv befördert, wenn
- § 7 Ausnahmsweise kann aus wichtigen Gründen zugunsten der Schülerin
- § 8 Der Promotionsentscheid wird im Zeugnis festgehalten.
- § 11 2)
- § 14 Das Rektorat bezeichnet auf Antrag der Fachlehrkräfte die erlaubten
- § 15 Die Prüfungsnoten werden als Durc hschnitt aus der schriftlichen und
- § 20 Die Schülerinnen und Schüler haben da s Recht, nach Bekanntgabe der
- § 21a 3)
- § 21c 1)
- § 21d 1)
- § 22 Für die Promotion massgebend sind di e Beurteilungen in den folgenden
- § 23 Die Leistungen im Spezialgebiet werden mit erfüllt oder nicht erfüllt be-
- § 26 1)
- § 28 1)
- § 30 1)
- § 31 Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
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