Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf elektrischer Energie in 16-kV-Hochsp... (773.555)
INHALT
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf elektrischer Energie in 16-kV-Hochspannung an Wiederverkäufer
- Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf elektrischer Energie in 16-kV-Hochspannung an Wiederverkäufer
- 1. Allgemeine Bestimmungen
- 1.1 Das Aargauische Elektrizitätswe rk liefert den Wiederverkäufern
- 1.2 Als Wiederverkäufer werden betrachtet:
- 1.3 Das Rechtsverhältnis zwischen dem AEW und seinen Wieder-
- 2. Versorgungsgebiet, Gebietsabgrenzung
- 2.1 Das Versorgungsgebiet wird im Energielieferungsvertrag um-
- 2.2 Besondere Abmachungen über kl einere Gebietsbereinigungen zwi-
- 2.3 Innerhalb seines Versorgungsge bietes ist die Energielieferung
- 2.4 Direktlieferungen des AEW an Dritte innerhalb des Versorgungs-
- 2.5 Der Wiederverkäufer orientie rt das AEW über Bestrebungen ande-
- 3. Energielieferungs- und -bezugspflichten
- 3.1 Das AEW hält dem Wiederverkäu vertrag vereinbarte elektrische gemeinen Geschäftsb edingungen zur Verfügung.
- 3.2 Der Wiederverkäufer verpflichtet sich, den ganzen Elektrizitäts-
- 4. Art der Energielieferung, Qualität der Energie, Änderung der
- 4.1 Die Stromart ist Dreiphasen- Wechselstrom mit einer Spannung von
- 4.2 Die elektrische Energie wird vom AEW bis zu den im Energie-
- 4.3 Sobald das AEW die Kurzschl ussleistung aus zwingenden techni-
- 4.4 Falls sich aus technischen ode r wirtschaftlichen Gründen Verände-
- 5. Anpassung der bereitgestellten Leistung, Meldepflichten bei
- 5.1 Wünscht ein Wiederverkäufer die Änderung der gemäss Energie-
- 5.2 Dieses wird die angepasste Le istung im Rahmen der Möglichkeiten
- 5.3 Ist hiefür eine Erweiterung der bestehenden Anlagen des AEW
- 5.4 Wenn der Wiederverkäufer bedeut ende Erweiterungen seines Hoch-
- 6. Regelmässigkeit der Energielieferungen, Unterbrechungen
- 6.1 Das AEW ist verpflichtet, di e Energie vorbehältlich Ziffer 6.2
- 6.2 Das AEW hat aber das Recht, die Energielieferung einzuschränken
- 6.3 Soweit dies möglich ist, erfo lgen notwendige Unterbrechungen der
- 7. Eigene Elektrizitätserzeugungsanlagen, Rücklieferungen,
- 7.1 Falls der Wiederverkäufer ei gene Erzeugungsanlagen besitzt oder
- 7.2 Werden Elektrizitätserzeugungsanlagen Dritter mit den Energie-
- 7.3 Energieverbraucher dürfen in allen Betriebszuständen die elektri-
- 7.4 Das AEW ist verpflichtet, di e entsprechenden Grundsätze über die
- 7.5 Die zulässigen Netzbeeinfluss ungen werden unter Berücksichtigung
- 7.6 Die Bedingungen der Blindleist ungskompensation sind im jeweils
- 8. Messung der Energie
- 8.1 Die Messung des Bezuges in Ar beit (kWh), der Maximalbelastung
- 8.2 Das AEW bestimmt die für di e Energiemessung erforderlichen
- 8.3 Die Messeinrichtungen sollen, abgesehen von Störungen, ununter-
- 8.4 Grundlegende Änderungen an der Messeinrichtung während der
- 9. Fehlgang der Messeinrichtungen
- 9.1 Bezweifelt der Wiederverkäufer die Richtigkeit der Angaben einer
- 9.2 Liefert einer der Wirkstromzäh ler (Arbeit) über die zulässigen
- 9.3 Die Resultate der Nachmessunge n werden nur so weit berück-
- 9.4 Der Wiederverkäufer verpflichtet sich, allfällig auftretende Un-
- 10. Ablesung der Messinstrumente, Rapporte
- 10.1 Der Wiederverkäufer liest am M onatsende die Tarifapparate für die
- 10.2 Zur Vornahme von Kontrollen an Ort und Stelle und für das Ab-
- 10.3 Das AEW kann automatisiert e Messverfahren einsetzen.
- 11. Verrechnung der bezogenen Energie, Energiepreise,
- 11.1 Der Wiederverkäufer bezahlt dem AEW die bezogene Arbeit und
- 11.2 Die Tarife für den Verkauf elektrischer Energie in Hochspannung
- 11.3 Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich gemäss den Tarif-
- 11.4 Bei allen Rechnungen und Zahl ungen können allfällige Fehler,
- 12. Zutritt, Bedienung, Unterhalt und Versicherung der Anlagen
- 12.1 Jede Vertragspartei betrei Anlagen entsprechend den gesetzliche n Vorschriften. Sie versichert
- 12.2 Für die Schalthandlungen bezei chnet der Wiederverkäufer ge-
- 12.3 Der Zugang zu den Mess- und Ei nspeisestationen ist mit Normal-
- 12.4 Die Anlagen sind dauernd in betr iebssicherem Zustand zu erhalten,
- 12.5 Die Sicherheits- und Schutzvo rrichtungen sind mit dem AEW ab-
- 12.6 In dringenden Fällen ist der Wi ederverkäufer verpflichtet und das
- 13. Verteilanlagen und Hausinstallationen, Kontrollpflicht
- 13.1 Der Wiederverkäufer verpflicht et sich zur Kontrolle der Haus-
- 13.2 Der Wiederverkäufer hat dafür zu sorgen, dass die ihm gehörenden
- 14. Haftung
- 14.1 Der Wiederverkäufer hat keinen Anspruch auf Ersatz für unmittel-
- 14.2 Hinsichtlich der Haftpflicht ge des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und
- 15. Streitigkeiten
- 15.1 Streitigkeiten aus diesem Vertra g werden durch die zuständigen
- 15.2 Im Einvernehmen beider Partei en können Streitfragen auch einem
- 15.3 Während der Austragung von St reitigkeiten dürfen die Energie-
- 16. Inkrafttreten
- 16.1 Diese Allgemeinen Geschäftsb edingungen des Aargauischen Elek-
- 16.2 Mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsbedingungen wird die Gül-
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