Ausführungsbestimmungen zur ostschweizerischen Vereinbarung über den Vollzug freiheit... (342.31)
INHALT
Ausführungsbestimmungen zur ostschweizerischen Vereinbarung über den Vollzug freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen
- Ausführungsbestimmungen zur ostschweizerischen Vereinbarung über den Vollzug freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen
- Art. 4 Bei der Behandlung von Streitigkeiten, an denen der Kanton interessiert
- Art. 5 Die Auslagen, welche den Vertretern der Kantone aus den Tagungen der
- Art. 6 Der Sekretär besorgt die Geschäfte der Strafvollzugskommission und
- Art. 12 Jeder Kanton bezeichnet eine Stelle für den Vollzug der Vereinbarung
- Art. 14 Je eine Ausfertigung des Vollzugsauftrages ist, wenn möglich vor der
- Art. 20 Auf Verlangen des einweisenden Kantons und in jedem Fall mit der
- Art. 21 Kann die Strafe oder Massnahme gemäss der Feststellung des Anstalts-
- Art. 28 bis
- Art. 29 Der Eingewiesene ist an den Kosten für die Alters-, Hinterbliebenen-
- Art. 30 Der Eingewiesene hat persönliche Anschaffungen, insbesondere Rau-
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