Ausführungsbestimmungen über die energetischen Anforderungen an Bauten und haustechn... (820.215)
INHALT
Ausführungsbestimmungen über die energetischen Anforderungen an Bauten und haustechnische Anlagen
- Ausführungsbestimmungen über die energetischen Anforderungen an Bauten und haustechnische Anlagen
- Art. 4 einfachen, wenn die Mindestanford erungen der einschlägigen Fachnor-
- Art. 7 Gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen für die
- Art. 12 Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht befreit sind Bauten und
- Art. 13 1 )
- Art. 14 Die Verordnung über die energetischen Anforderungen an Bauten und An-
- Art. 15 Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Juli 2001 in Kraft.
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