Verordnung zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (743.101)
INHALT
Verordnung zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs
- Verordnung zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs
- § 4 Regionaler Personenverkehr umfasst öffentliche Verkehrsverbin-
- § 5 Der Ortsverkehr umfasst öffentliche Verkehrsverbindungen, die der
- § 6 Der Agglomerationsverkehr umfasst Massnahmen zur Verbesse-
- § 7 Der Güterverkehr umfasst den Transport von Gütern auf der
- § 8 Der Ausflugsverkehr umfasst öffentliche Verkehrsverbindungen, die
- § 9 Bei den Förderungsmassnahmen sind die Grundsätze der Nach-
- § 10 Die Gemeinden stimmen die Fahrpläne des Ortsverkehrs auf jene
- § 18 Für die Berechnung der auf die Gemeinden fallenden Anteile sind
- § 19 Für die Berechnung der auf die Gemeinden fallenden Anteile sind
- § 20 Die Gemeinden haben sich im Sinne von Art. 11 Abs. 3 des Geset-
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