Verordnung über die Gebühren des Amtes für Umwelt und Energie (780.700) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Gebühren des Amtes für Umwelt und Energie
- Verordnung über die Gebühren des Amtes für Umwelt und Energie
 - § 1 1. Geltungsbereich
 - § 2 2. Bemessungsregeln
 - § 3 3. Zuschläge, Ermässigungen
 - § 4 4. Mehrwertsteuer
 - § 5
 - 5. Gebührenverfügung
 - § 1 in der Fassung des RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010).
 - § 5 in der Fassung des RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010).
 - § 6 Titel 6 in der Fassung des RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006).
 - § 6 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006).
 - § 6 Abs. 4 beigefügt durch den RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006).
 - 1. Stundenansätze für Gebühren nach Aufwand
 - 1. Amtsleitung Kategorie B
 - 2. Abteilungs-/Ressortleitung Kategorie C
 - 3. Sachbearbeitung Kategorie D
 - 4. Sekretariat Kategorie F
 - 2. Gebühren für Entscheide
 - 2.1 Prüfung von Umweltverträglichkeitsberichten
 - 1. Die Gebühren für die Prüfung von Umweltverträglichkeitsberichten im Rahmen von Planungs- und
 - 2. Wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines anderen Verfahrens durchgeführt, so
 - 2.2
 - 2.3 Entscheide über Bohrungen im Untergrund
 - 2.4 Entscheide über Abfallanlagen
 - 1. Die Gebühr für den Entscheid über eine Empfängerbewilligung für Sonderabfälle sowie über eine
 - 2. Die Gebühr für den Entscheid über die Verlängerung der Geltungsdauer von Empfänger- und Be-
 - 2.5 Entscheide über Abfallentsorgung
 - 1. Die Gebühr für die Kontrolle von Abfalldeklarationen und den Entscheid über die Erteilung von Zu-
 - 2.5.2
 - 3. Die Gebühr für den Entscheid über die Erteilung der Exportbewilligung für Aushubmaterialien und
 - 2.6 Entscheide über Tankanlagen
 - 1.
 - 2. Die Gebühr für den Entscheid über die Bewilligung von neuen Tankanlagen sowie von Instandstel-
 - 2.7
 - 1. Für folgende Entscheide wird eine pauschale Gebühr von Fr. 100.- erhoben:
 - 2. Die Gebühr für Entscheide über die Gewährung von Erleichterungen nach der Lärmschutzverordnung
 - 3. Die Gebühr für verlängerte Öffnungszeiten nach § 18 Abs. 3 der Verordnung zum Gastgewerbegesetz
 - 2.8
 - 2.9
 - 1. Die Gebühr für eine separate Kostenverfügung (ausser für Fälle nach § 5 Abs. 2) beträgt:
 - 2. Die Gebühr für andere, in diesem Anhang nicht speziell aufgeführte Verfügungen und Entscheide
 - 3. Gebühren für Kontrollen und Dienstleistungen
 - 3.1
 - 3.2 Tankanlagen und Heizungskontrolle
 - 1. Die Gebühr für die Dichtigkeitsprüfung von Tankwannen, Rückhaltebecken usw. beträgt pro Einsatz
 - 2.
 - 3.3 Industrie und Gewerbeabwässer
 - 1. Für die Kontrolle von Abwasseranlagen in Industrie- und Gewerbebetrieben sowie für die Kontrolle
 - 2. Die Analysenkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
 - 3.4 Industrie-, Gewerbe- und Bauabfälle
 - 1. Für die Kontrolle der Abfallbewirtschaftung in Industrie- und Gewerbebetrieben werden die Gebüh-
 - 2. 10) Für die folgenden Tätigkeiten im Bereich des Baugewerbes werden die Gebühren nach Aufwand
 - 3.5
 - 3.6 Altlasten
 - 1.
 - 2. Die Gebühr für die Beurteilung und Genehmigung von Voruntersuchungen, Detailuntersuchungen
 - 3. Für die amtliche Begleitung von Projekten zur Untersuchung und Sanierung von Altlasten nach der
 - 3.7 Lärm und Erschütterungen
 - 1. Für die Kontrollen von Lärm und Erschütterungen werden die Gebühren nach Aufwand berechnet.
 - 2. Messgeräte und Zubehör werden nach den technisch notwendigen Vorgaben und anhand der Emp-
 - 3.6. und 3.7.
 - 3.8
 - 4. Kosten für Laboruntersuchungen
 - 1. Die Preise für Laboruntersuchungen, einschliesslich Kurzberichte, richten sich nach der separaten
 - 2. Das Labor kann Mengenrabatt gewähren.
 - 3. Für besondere Auswertungen, Berichte, Expertisen und andere Aufwendungen werden die Gebühren
 - 5. Gebühren für Einsätze bei Schadenfällen
 - 1. Für Leistungen des AUE bei Schadenfällen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die
 - 2. Für Einsätze ausserhalb der normalen Arbeitszeiten werden Zuschläge nach der Verordnung betref-
 - 3. Pro Einsatz werden zusätzlich die folgenden Pauschalgebühren erhoben:
 - 4.
 - 5. Müssen Dritte beigezogen werden, so wird deren Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt.
 - 6.
 - 6.
 - 1. Für Fahrzeuge (ohne Chauffeur oder Chauffeuse und ohne Begleitung):
 - 2. Für Geräte und Material: