Verordnung über die Gebühren des Amtes für Umwelt und Energie (780.700)
INHALT
Verordnung über die Gebühren des Amtes für Umwelt und Energie
- Verordnung über die Gebühren des Amtes für Umwelt und Energie
- § 1 1. Geltungsbereich
- § 2 2. Bemessungsregeln
- § 3 3. Zuschläge, Ermässigungen
- § 4 4. Mehrwertsteuer
- § 5
- 5. Gebührenverfügung
- § 1 in der Fassung des RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010).
- § 5 in der Fassung des RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010).
- § 6 Titel 6 in der Fassung des RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006).
- § 6 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006).
- § 6 Abs. 4 beigefügt durch den RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006).
- 1. Stundenansätze für Gebühren nach Aufwand
- 1. Amtsleitung Kategorie B
- 2. Abteilungs-/Ressortleitung Kategorie C
- 3. Sachbearbeitung Kategorie D
- 4. Sekretariat Kategorie F
- 2. Gebühren für Entscheide
- 2.1 Prüfung von Umweltverträglichkeitsberichten
- 1. Die Gebühren für die Prüfung von Umweltverträglichkeitsberichten im Rahmen von Planungs- und
- 2. Wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines anderen Verfahrens durchgeführt, so
- 2.2
- 2.3 Entscheide über Bohrungen im Untergrund
- 2.4 Entscheide über Abfallanlagen
- 1. Die Gebühr für den Entscheid über eine Empfängerbewilligung für Sonderabfälle sowie über eine
- 2. Die Gebühr für den Entscheid über die Verlängerung der Geltungsdauer von Empfänger- und Be-
- 2.5 Entscheide über Abfallentsorgung
- 1. Die Gebühr für die Kontrolle von Abfalldeklarationen und den Entscheid über die Erteilung von Zu-
- 2.5.2
- 3. Die Gebühr für den Entscheid über die Erteilung der Exportbewilligung für Aushubmaterialien und
- 2.6 Entscheide über Tankanlagen
- 1.
- 2. Die Gebühr für den Entscheid über die Bewilligung von neuen Tankanlagen sowie von Instandstel-
- 2.7
- 1. Für folgende Entscheide wird eine pauschale Gebühr von Fr. 100.- erhoben:
- 2. Die Gebühr für Entscheide über die Gewährung von Erleichterungen nach der Lärmschutzverordnung
- 3. Die Gebühr für verlängerte Öffnungszeiten nach § 18 Abs. 3 der Verordnung zum Gastgewerbegesetz
- 2.8
- 2.9
- 1. Die Gebühr für eine separate Kostenverfügung (ausser für Fälle nach § 5 Abs. 2) beträgt:
- 2. Die Gebühr für andere, in diesem Anhang nicht speziell aufgeführte Verfügungen und Entscheide
- 3. Gebühren für Kontrollen und Dienstleistungen
- 3.1
- 3.2 Tankanlagen und Heizungskontrolle
- 1. Die Gebühr für die Dichtigkeitsprüfung von Tankwannen, Rückhaltebecken usw. beträgt pro Einsatz
- 2.
- 3.3 Industrie und Gewerbeabwässer
- 1. Für die Kontrolle von Abwasseranlagen in Industrie- und Gewerbebetrieben sowie für die Kontrolle
- 2. Die Analysenkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
- 3.4 Industrie-, Gewerbe- und Bauabfälle
- 1. Für die Kontrolle der Abfallbewirtschaftung in Industrie- und Gewerbebetrieben werden die Gebüh-
- 2. 10) Für die folgenden Tätigkeiten im Bereich des Baugewerbes werden die Gebühren nach Aufwand
- 3.5
- 3.6 Altlasten
- 1.
- 2. Die Gebühr für die Beurteilung und Genehmigung von Voruntersuchungen, Detailuntersuchungen
- 3. Für die amtliche Begleitung von Projekten zur Untersuchung und Sanierung von Altlasten nach der
- 3.7 Lärm und Erschütterungen
- 1. Für die Kontrollen von Lärm und Erschütterungen werden die Gebühren nach Aufwand berechnet.
- 2. Messgeräte und Zubehör werden nach den technisch notwendigen Vorgaben und anhand der Emp-
- 3.6. und 3.7.
- 3.8
- 4. Kosten für Laboruntersuchungen
- 1. Die Preise für Laboruntersuchungen, einschliesslich Kurzberichte, richten sich nach der separaten
- 2. Das Labor kann Mengenrabatt gewähren.
- 3. Für besondere Auswertungen, Berichte, Expertisen und andere Aufwendungen werden die Gebühren
- 5. Gebühren für Einsätze bei Schadenfällen
- 1. Für Leistungen des AUE bei Schadenfällen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die
- 2. Für Einsätze ausserhalb der normalen Arbeitszeiten werden Zuschläge nach der Verordnung betref-
- 3. Pro Einsatz werden zusätzlich die folgenden Pauschalgebühren erhoben:
- 4.
- 5. Müssen Dritte beigezogen werden, so wird deren Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt.
- 6.
- 6.
- 1. Für Fahrzeuge (ohne Chauffeur oder Chauffeuse und ohne Begleitung):
- 2. Für Geräte und Material:
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