Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn (126.582.3)
INHALT
Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn
- Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn
- § 1 Zweck
- § 2 Voraussetzungen der Teilliquidation
- § 3 Bilanzstichtag einer Teilliquidation
- 31. Dezember des Kalenderjahres, nachdem die erhebliche Verminderung
- § 4 Berechnungsgrundlage
- § 5 Individueller und kollektiver Austritt
- § 6 Weitergabe von technischen Rückstellungen, Wertschwankungs -
- § 7 Behandlung der Rentner und Rentnerinnen bei einem kollektiven
- § 8 Einkauf des Fehlbetrages durch den Arbeitgeber bei einer Unter -
- 1. Der Arbeitgeber muss den Anteil des Fehlbetrags einkaufen,
- 2. Der einzukaufende Fehlbetrag wird vermindert um einen An -
- 1. Der Arbeitgeber muss den Anteil des Fehlbetrags einkaufen,
- 2. Der einzukaufende Fehlbetrag wird vermindert um einen An -
- § 9 Zusätzliche Einkäufe durch den Arbeitgeber
- § 10 Information und Rechtsmittel
- § 11 Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
- § 12 Inkrafttreten
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