Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen (850.111)
INHALT
Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen
- Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen
- Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes entstandenen Aufwand zu ersetzen. III. Organisation und Aufgaben
- § 13 Hat eine unterstützte Person Anspruch auf Stipendien, so werden
- § 15 Die Nothilfe für Personen mit Unterstützungswohnsitz in einem an-
- § 20 Bei der Gesuchstellung ist die zu unterstützende Person persönlich
- § 21 Die Sozialhilfebehörde erstellt eine Bedarfsrechnung, in der das
- § 22 Die Sozialhilfebehörde berät die zu unterstützenden Personen und
- § 30 Die Sozialhilfebehörden haben auf Aufforderung des Bundes oder
- § 36 Soweit diese Verordnung oder die Richtlinien keine Sonderbestim-
- § 44 Die Trägerschaft muss die Bedingungen gemäss Art. 42 des Ge-
- § 51 Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für Men-
- § 77 Die Sozialhilfeverordnung vom 27. November 2007 (SHR 850.111)
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