Verordnung betreffend die Kostenübernahme von Leistungen in anerkannten Institutione... (869.160) 
                
                
            INHALT
Verordnung betreffend die Kostenübernahme von Leistungen in anerkannten Institutionen für invalide Erwachsene
- Verordnung betreffend die Kostenübernahme von Leistungen in anerkannten Institutionen für invalide Erwachsene
 - 13. Dezember 2002
 - §1. Die Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur
 - §2. Als anerkannte Institutionen bezeichnet diese Verordnung alle
 - 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
 - §3. Die Abteilung Behindertenhilfe ist zuständig für die Kosten-
 - §4. Die Kostenübernahmegarantie ermöglicht invaliden Erwach-
 - §5. Die invaliden Erwachsenen beteiligen sich im Rahmen ihrer fi-
 - §6. Ein Anspruch auf eine Kostenübernahmegarantie besteht nur,
 - §7. Es gilt das gleiche Antragsverfahren auf eine Kostenübernahme-
 - §8. Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeit-
 - § 10. Invalide Erwachsene können gegen Verfügungen, welche ge-
 - § 11. Bereits erteilte befristete Kostenübernahmegarantien behalten