Ordnung für die Ausbildung von Lehrkräften der Sekundarstufe I (430.450)
INHALT
Ordnung für die Ausbildung von Lehrkräften der Sekundarstufe I
- Ordnung für die Ausbildung von Lehrkräften der Sekundarstufe I
- §1. Diese Ordnung regelt Ort, Dauer, Umfang und Verlauf der Aus-
- §2. Die Ausbildung soll die künftigen Lehrkräfte der Sekundar-
- §3. Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung ist die Maturität
- §4. Die fachlich-fachwissenschaftliche Ausbildung erfolgt an der
- §5. Die Ausbildung der Lehrkräfte der Sekundarstufe I dauert bei
- §6. Die Ausbildung erfolgt in zwei Teilen, den fachlich-fachwissen-
- §7.
- §8.
- 1. Wahlbereich 2. Wahlbereich 3. Wahlbereich
- §9. Vom Pädagogischen Institut sind in Ergänzung zu den fachlich-
- § 10. Die berufswissenschaftliche Ausbildung umfasst Lehrveranstal-
- § 11. Durch den kontinuierlichen Bezug zur Schulpraxis in Praktika
- § 12. Der Schwerpunkt der fachlich-fachwissenschaftlichen Ausbil-
- § 13. Im Hinblick auf die spätere Berufstätigkeit der Auszubildenden
- § 14. Beim Studium einer Fremdsprache ist ein zusammenhängender
- § 15. Lehrkräfte der Sekundarstufe I können jederzeit die Lehrbe-
- § 16. Die fachlich-fachwissenschaftlichen Studien in den gewählten
- § 17. Der Ausschuss für die Prüfung von Lehrkräften der Sekundar-
- § 18. Der Koordinationsausschuss steht unter dem Präsidium des Di-
- § 19. An der Philosophisch-Historischen und an der Philosophisch-
- § 20. Die Ausbildungsinstitute (§ 4) haben folgende Aufgaben:
- § 21. Studierende, die ihr Studium vor Beginn der neuen Ausbildung
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