Beitritt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in ... (329.21)
INHALT
Beitritt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992
- Beitritt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992
- 5. November 1992
- 13. Dezember 1993
- 1. Der Kanton Solothurn tritt dem Konkordat über die Rechtshilfe und
- 2. Der Kantonsrat kann den Rücktritt vom Konkordat beschliessen und
- 3. Der Regierungsrat ist ermächtigt, unter Vorbehalt des Grundsatzes des
- 4. Die Behörde, die von einem andern Kanton angeordnete oder verlang-
- 5. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
Feedback