Verordnung über die Ausübung der nicht-ärztlichen Komplementärmedizin (310.160) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Ausübung der nicht-ärztlichen Komplementärmedizin
- Verordnung über die Ausübung der nicht-ärztlichen Komplementärmedizin
 - §1. Diese Verordnung regelt die Zulassung und die Ausübung von
 - §2. Der Bewilligungspflicht unterliegen die selbständige und unselb-
 - §3. Die Anwendung anderer Verfahren und Methoden und die Aus-
 - §4. Die Ausübenden einer Tätigkeit oder eines Verfahrens im Sinne
 - §5. Die Ausübenden einer komplementärmedizinischen Tätigkeit
 - §6. Ausübende nicht-ärztlicher komplementärmedizinischer Tätig-
 - §7. Wer eine Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung ausübt oder sol-
 - §8. Wer einen Beruf gemäss § 2 dieser Verordnung ausüben will, hat
 - §9.
 - § 10.
 - § 11. Die Bewilligung berechtigt
 - § 12.
 - § 13. Der Akupunkteur oder die Akupunkteurin ist berechtigt, Men-
 - § 14. Die oder der Ausübende der Traditionellen Chinesischen Medi-
 - § 15. Die oder der Ausübende des Ayurveda ist berechtigt, Menschen
 - § 16. Meldungen über die Ausübung nicht bewilligungspflichtiger
 - § 17. Zuständig für den Bewilligungsentzug und ein allfälliges Aus-
 - § 18.
 - § 2 Abs. 1 lit. b–e hievor.
 - § 19. Zuständig für die Organisation und Durchführung dieser Prü-
 - § 19a.
 - § 20. Die Prüfungskommission hat namentlich folgende Aufgaben:
 - § 21.
 - § 22. Nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung erhält die Kandidatin
 - § 23.
 - § 24.
 - § 25.
 - § 26. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäss
 - § 66 des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978
 - § 27. Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord-
 - § 28. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Juli 1999
 - 14. Mai 1997 als wirksam erklärt.