Verordnung über die Übernahme gebrannter Wasser durch das Bundesamt für Zoll und Gren... (681.41)
INHALT
Verordnung über die Übernahme gebrannter Wasser durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit 1
- Verordnung über die Übernahme gebrannter Wasser durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit 1
- Art. 1 ³ Kernobstbrand zum Wiederverkauf
- Art. 2 ⁵
- Art. 3 ⁶ Anforderungen an den Kernobstbrand
- Art. 4 ¹⁰ Übernahmepreise
- Art. 5 ¹²
- Art. 6 Andere ablieferungsberechtigte gebrannte Wasser ¹³
- Art. 7 Vollzug
- Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
- Art. 9 Inkrafttreten
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