Vereinbarung zwischen der grossherzoglich badischen Regierung, vertreten durch das g... (731.210)
INHALT
Vereinbarung zwischen der grossherzoglich badischen Regierung, vertreten durch das grossherzogliche Ministerium des Innern, einerseits, und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat, anderseits, die Erstellung und den Betrieb von elektrischen Starkstromleitungen betreffend
- Vereinbarung zwischen der grossherzoglich badischen Regierung, vertreten durch das grossherzogliche Ministerium des Innern, einerseits, und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat, anderseits, die Erstellung und den Betrieb von elektrischen Starkstromleitungen betreffend
- Art. 2 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen verpflichtet sich der gross-
- Art. 3 In bezug auf Erstellung und Betrieb der Starkstromanlagen gelten die Be-
- Art. 5 Starkstromanlagen, welche zum elektrischen Betrieb von Eisenbahnen
Feedback