Reglement der pädagogischen Ausbildung für das Lehramt in Wirtschaftsfächern (439.440)
INHALT
Reglement der pädagogischen Ausbildung für das Lehramt in Wirtschaftsfächern
- Reglement der pädagogischen Ausbildung für das Lehramt in Wirtschaftsfächern
- §1. Durch die pädagogische Ausbildung wird die Fähigkeit zur Aus-
- §2. Die pädagogische Ausbildung besteht aus einem zweisemestri-
- §3. In die pädagogische Ausbildung wird aufgenommen, wer:
- §4. Zu den Prüfungen wird zugelassen, wer:
- §5. Die pädagogischen Prüfungen unterstehen der Leitung des Prü-
- §6. Examinatorinnen und Examinatoren sind die Lehrkräfte des PI
- §7. Expertinnen und Experten sind die vom Prüfungsausschuss be-
- §8. Die Examinatorinnen und Examinatoren bereinigen zusammen
- §9. Die theoretische Prüfung besteht aus je einer Prüfung in Pädago-
- § 10. Die schriftlichen Prüfungen dauern 4 Stunden, die mündlichen
- § 11. Die unterrichtspraktische Prüfung besteht im Erteilen von zwei
- § 13. Die Prüfungsnoten und die unterrichtspraktische Erfahrungs-
- § 14. Für den theoretischen und unterrichtspraktischen Teil der päd-
- § 15. Das Diplom für das Lehramt in Wirtschaftsfächern ist bestan-
- § 16. Bei den Prüfungen können die Benützung unerlaubter Hilfsmit-
- § 17. Kandidatinnen oder Kandidaten, welche von den Prüfungen
- § 18. Kandidatinnen und Kandidaten, denen gestützt auf dieses Re-
- § 19. Das Diplom ist der erforderliche Fähigkeitsausweis für eine
- § 20. Es werden Prüfungsgebühren erhoben, deren Höhe in einem
- § 21. Gegen die Verfügungen des Prüfungsausschusses kann nach
- § 22. Durch dieses Reglement wird das Reglement für die Prüfung
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