Abkommen über die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zwischen der Schweizeris... (0.142.117.589)
INHALT
Abkommen über die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tunesischen Republik
- Abkommen über die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tunesischen Republik
- I. Kapitel: Gegenstand und Terminologie
- Art. 1 Gegenstand
- Art. 2 Terminologie
- II. Kapitel: Einreise und Aufenthalt
- Art. 3 Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen
- Art. 4 Regelung betreffend Einreise
- Art. 5 Zulassung
- III. Kapitel: Rückübernahme der irregulären Staatsangehörigen der Vertragsparteien
- Art. 6 Staatsangehörigkeit der rückübernommenen Personen
- Art. 7 Rückübernahmegesuch
- Art. 8 Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Personen
- Art. 9 Rechte der rückzuübernehmenden Personen
- Art. 10 Vorgehen im Einzelfall
- Art. 11 Kostenübernahme
- IV. Kapitel: Rückkehrhilfe
- Art. 12 Ziele
- Art. 13 Für die Rückkehrhilfe zuständige Strukturen
- Art. 14 Rückkehrhilfemassnahmen
- Art. 15 Fälle unfreiwilliger Rückkehr
- V. Kapitel: Schutz von Personendaten
- Art. 16 Inhalt der Personendaten
- Art. 17 Verwendung der Personendaten
- VI. Kapitel: Zuständige Behörden für die Umsetzung des Abkommens und Expertenausschuss
- Art. 18 Zuständige Behörden für die Umsetzung des Abkommens
- Art. 19 Gründung, Zusammensetzung und Arbeitsweise des Expertenausschusses
- Art. 20 Aufgabe und Zuständigkeiten des Expertenausschusses
- Art. 21 Technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe in Bezug auf den Kampf gegen die irreguläre Migration
- VII. Kapitel: Schlussbestimmungen
- Art. 22 Stellung des Abkommens
- Art. 23 Inkrafttreten, Dauer, Änderung, Suspendierung und Kündigung
- Art. 24 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
- Art. 25 Durchführungsbestimmungen
- Unterschriften
- Anhang I
- Mittel für den Nachweis der Staatsangehörigkeit
- Anhang II
- Massnahmen für die individuelle Rückkehrhilfe
- Anhang III
- Strukturhilfemassnahmen
- Anhang IV
- Massnahmen zur gegenseitigen Unterstützung und technische und finanzielle Zusammenarbeit
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