Verordnung des UVEK über die Geltung von rheinschifffahrtspolizeilichen Vorschri... (747.224.211)
INHALT
Verordnung des UVEK über die Geltung von rheinschifffahrtspolizeilichen Vorschriften auf der Rheinstrecke Basel-Rheinfelden 1
- Verordnung des UVEK über die Geltung von rheinschifffahrtspolizeilichen Vorschriften auf der Rheinstrecke Basel-Rheinfelden 1
- Art. 1 Geltungsbereich
- Art. 2 Anwendbarkeit von Vorschriften
- Art. 3 Kleinschifffahrt
- Art. 4 Fähren
- Art. 5 Behördenfahrzeuge
- Art. 6 Anerkennung von Zulassungen
- Art. 7 Zuständige Behörden
- Art. 8 Beseitigung von Schifffahrtshindernissen
- Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
- Art. 10 Inkrafttreten
- Anlage ²⁷
- Abschnitt 1: Besondere Vorschriften für die Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden
- Art. 1 Allgemeine Vorschriften für die Fahrt
- Art. 2 Vermeidung von Sogwirkung und Wellenschlag
- Art. 3 Fahrverbot bei Hochwasser
- Art. 4 Besondere Wassersportarten
- Art. 5 Mitführen der Verordnung
- Abschnitt 2: Besondere Vorschriften für die Fahrt auf der Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Birsfelden
- Art. 6 Schleppende Fahrzeuge
- Art. 7 Längsseits gekuppelte Fahrzeuge
- Art. 8 Überholen
- Art. 9 Mindestgeschwindigkeit
- Art. 9 a Besondere Vorschriften für Fahrzeuge und Schubverbände mit einer Länge von mehr als 110 m für die Fahrt zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Augst
- Art. 9 b Zulässige Fahrzeug- und Schubverbandlängen für Fahrzeuge und Schubverbände mit einer Länge von mehr als 110 m in Abhängigkeit des Pegelstandes bei Basel-Rheinhalle
- Art. 10 Schlepphilfe auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel
- Art. 10 bis Zusätzliche Vorschriften auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis unterer Schleusenvorhafen Birsfelden
- Art. 11 Fahrbeschränkungen
- Abschnitt 3: Besondere Vorschriften für die Schifffahrtsanlagen im Bereiche der Schleusen Birsfelden und Augst
- Art. 12 Fahrverhalten im Bereiche der Mündungen der Schleusenvorhäfen
- Art. 13 Fahrstrecke mit vorgeschriebenem Kurs im Oberwasserbereich der Schleuse Birsfelden
- Art. 14 Fahrstrecke mit vorgeschriebenem Kurs im Oberwasserbereich der Schleuse Augst
- Art. 15 Schleusenbetriebszeit
- Art. 16 Schleusung ausserhalb der Schleusenbetriebszeit
- Art. 17 Stillliegen in den Schleusenvorhäfen
- Art. 18 Gesperrte Wasserflächen
- Abschnitt 4: Vorschriften für die Reeden zwischen Basel und Rheinfelden
- Art. 19 Grenzen der Reede Birsfelden/Au
- Art. 20 Allgemeine Liegeplätze auf der Reede Birsfelden/Au
- Art. 21 Liegeplätze für Fahrzeuge, die bestimmte feuergefährliche Güter befördern
- Art. 22 Belegen der Liegeplätze und Umschlagstellen
- Art. 23 Belegen der Ölumschlaginseln bei Rhein-km 160.38 und Rhein-km 162.13, linkes Ufer
- Art. 24 Umschlagstelle im Bereich der Mündung des oberen Schleusenvorhafens Birsfelden, linkes Ufer
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