Verordnung des EDI über die Kontrolle des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen geschützter... (453.1)
INHALT
Verordnung des EDI über die Kontrolle des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (CITES-Kontrollverordnung)
- Verordnung des EDI über die Kontrolle des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (CITES-Kontrollverordnung)
- 1. Abschnitt: Listen
- Art. 1 Liste der anzumeldenden Exemplare
- Art. 2 Liste der nach Anhang I CITES geschützten Tierarten, deren Überleben wesentlich davon abhängt, dass die Tiere in Gefangenschaft gehalten werden
- 2. Abschnitt: Pflichten und Verbote
- Art. 3 Einfuhrverbote
- Art. 4 Nachweispflicht
- Art. 5 Etikettierung von Kaviar, Registrierungspflicht
- Art. 6 Bestandeskontrolle
- Art. 7 Kontrolle bei der Einfuhr
- 3. Abschnitt: Dauerbewilligungen
- Art. 8
- 4. Abschnitt: Ausnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht
- Art. 9 ⁸ Höchstmengen
- Art. 10 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
- 5. Abschnitt: Informationssystem
- Art. 11
- 6. Abschnitt: Strafbestimmung
- Art. 12
- 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 13 Aufhebung anderer Erlasse
- Art. 14 Inkrafttreten
- Anhang 1 ¹³
- Liste der anzumeldenden Exemplare
- 1 Tiere sowie Teile und Erzeugnisse von Tieren
- 2 Pflanzen und Erzeugnisse pflanzlicher Herkunft
- 3 Arten, die unter Ziffer 2.4.2 fallen
- Anhang 2
- Liste der Tierarten nach Anhang I CITES, deren Überleben wesentlich davon abhängt, dass die Tiere in Gefangenschaft gehalten werden
- 1. Säugetiere (Mammalia)
- 2. Vögel (Aves)
- 3. Reptilien (Reptilia)
- Anhang 3 ¹⁶
- Tiere und Pflanzen, Teile und Erzeugnisse, deren Einfuhr verboten ist
- Anhang 4 ¹⁸
- Kategorien von Exemplaren, für deren Einfuhr Dauerbewilligungen erteilt werden
- Anhang 5 ²⁰
- Staaten, deren CITES-Vollzugsbehörden Daten des Informationssystems im Abrufverfahren einsehen können
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