Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidierte Fassung) (0.440.5)
INHALT
Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidierte Fassung)
- Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidierte Fassung)
- Bestimmung des Begriffs archäologisches Erbe
- Art. 1
- Erfassung des Erbes und Schutzmassnahmen
- Art. 2
- Art. 3
- Art. 4
- Integrierte Erhaltung des archäologischen Erbes
- Art. 5
- Finanzierung der archäologischen Forschung und Erhaltung
- Art. 6
- Sammlung und Verbreitung wissenschaftlicher Informationen
- Art. 7
- Art. 8
- Förderung des öffentlichen Bewusstseins
- Art. 9
- Verhinderung der unerlaubten Weitergabe von Elementen des archäologischen Erbes
- Art. 10
- Art. 11
- Gegenseitige technische und wissenschaftliche Hilfe
- Art. 12
- Überwachung der Anwendung des (revidierten) Übereinkommens
- Art. 13
- Schlussbestimmungen
- Art. 14
- Art. 15
- Art. 16
- Art. 17
- Art. 18
- Geltungsbereich am 28. April 2020 ⁸
Feedback