Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen (784.101.21)
INHALT
Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen (VFAV)
- Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen (VFAV)
- Art. 1 Zusätzliche grundlegende Anforderungen
- Art. 2 Schnittstellen
- Art. 2 a ⁵ Information zu Betriebsbeschränkungen
- Art. 3 Pflicht der Konformitätsbewertungsstellen
- Art. 4 Zulassung von Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden
- Art. 5 ⁶ Bewilligung für das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden
- Art. 6 Leitungsgebundene Fernmeldeanlagen mit PLC-Technologie
- Art. 7 Abgabe von Funkanlagen
- Art. 8 Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen
- Art. 9 Änderung von durch das BAKOM bezeichneten technischen Normen
- Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses
- Art. 10 a ¹³ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. November 2019
- Art. 10 b ¹⁴ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juli 2022
- Art. 11 Inkrafttreten
- Anhang 1 ¹⁵
- Anwendbare zusätzliche grundlegende Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 FAV und die betreffenden Funkanlagen
- Anhang 2 ⁴¹
- Anwendbare technische Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 FAV für Schnittstellen ⁴²
- Anhang 3
- Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen nach Artikel 35 FAV
- Anhang 4 ⁴⁴
- Zulassungsverfahren für Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden
- 1 Zulassungsgesuch
- 2 Zulassungsverfahren
- 3 Meldepflicht
- 4 Dauer der Zulassung
- 5 Zulassungsnummer
- Anhang 5 ⁴⁷
- Verschiedene technische und administrative Vorschriften ⁴⁸
- Anhang 6 ⁴⁹
- Piktogramm
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