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Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (III F/9/2)
CH - GL
22.08.1994
INHALT
Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
Art. 4 Anwendbares Recht Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde wendet das Verfahrensrecht ihres Kantons an. 1
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