Verordnung über die Ausbildung der Truppe bei polizeilichen Einsätzen (512.26)
INHALT
Verordnung über die Ausbildung der Truppe bei polizeilichen Einsätzen (VATPE 1)
- Verordnung über die Ausbildung der Truppe bei polizeilichen Einsätzen (VATPE 1)
- Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
- Art. 2 Begriffe
- Art. 3 Auszubildende Truppen
- Art. 4 Zuständigkeiten
- Art. 5 Voraussetzungen
- Art. 6 Polizeibefugnisse
- Art. 7 Verantwortlichkeiten und Organisation der Ausbildung
- Art. 8 Kosten
- Art. 9 Vollzug
- Art. 10 Änderung bisherigen Rechts
- Art. 11 Inkrafttreten
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