Verordnung über die Ausbildung der Truppe bei polizeilichen Einsätzen (512.26) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Ausbildung der Truppe bei polizeilichen Einsätzen
- Verordnung über die Ausbildung der Truppe bei polizeilichen Einsätzen
 - Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
 - Art. 2 Begriffe
 - Art. 3 Auszubildende Truppen
 - Art. 4 Zuständigkeiten
 - Art. 5 Voraussetzungen
 - Art. 6 Polizeibefugnisse
 - Art. 7 Verantwortlichkeiten und Organisation der Ausbildung
 - Art. 8 Kosten
 - Art. 9 Vollzug
 - Art. 10 Änderung bisherigen Rechts
 - Art. 11 Inkrafttreten