Verordnung (631.145.0) 
                
                
            INHALT
Verordnung (über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten)
- Verordnung (über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten)
 - Erstes Kapitel: Internationale Organisationen mit Sitz in der Schweiz
 - Erster Abschnitt: Vorrechte der Organisationen
 - Art. 1 Umfang der Abgabenfreiheit
 - Art. 2 Allgemeines Verfahren
 - Art. 3 ⁶ Sendungen, die im Bahn-, Strassen-, Flug-, Post- und Kurierverkehr eingehen oder aus einem schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter oder Zollfreilager kommen
 - Art. 4 ⁷
 - Art. 5 ⁸ Vereinfachtes Verfahren für Drucksachensendungen
 - Zweiter Abschnitt: Vorrechte der leitenden und der hohen Beamten
 - Art. 6 Umfang der Abgabenfreiheit
 - Art. 7 ⁹ Verfahren bei Sendungen
 - Art. 8 Verfahren im Reiseverkehr ¹⁰
 - Dritter Abschnitt: Vorrechte der übrigen Beamten
 - Art. 9 Umfang der Abgabenfreiheit
 - Art. 10 Verfahren
 - Vierter Abschnitt: Vorrechte des vorübergehend bei internationalen Organisationen angestellten Personals
 - Art. 11 Zollbehandlung des Übersiedlungsgutes
 - Fünfter Abschnitt: Vorrechte der ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen ¹⁸ bei internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz
 - Art. 12 Vorrechte der ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen
 - Art. 13 Persönliche Vorrechte
 - Sechster Abschnitt: Vorrechte der Delegationen und der Beobachterdelegationen
 - Art. 14 Amtliches Büromaterial
 - Art. 15 Persönliche Vorrechte
 - Siebenter Abschnitt: Vorrechte der mit Missionen internationaler Organisationen betrauten Experten
 - Art. 16
 - Zweites Kapitel: Internationale Organisationen mit Sitz im Ausland
 - Art. 17 Amtliches Büromaterial
 - Art. 18 Persönliche Vorrechte
 - Art. 18 a ²¹ Internationale Konferenzen
 - Drittes Kapitel: Sondermissionen fremder Staaten
 - Art. 19 ²³ Amtliches Büromaterial
 - Art. 20 Persönliche Vorrechte
 - Viertes Kapitel: Bestimmungen über die Motorfahrzeuge und den Kauf von abgabenfreiem Treibstoff
 - Erster Abschnitt: Motorfahrzeuge
 - Art. 21 Motorfahrzeuge für internationale Organisationen mit Sitz in der Schweiz und für ständige Missionen oder andere Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen
 - Art. 22 Motorfahrzeuge für leitende Beamte, für hohe Beamte und für Missionschefs sowie für Mitglieder des diplomatischen Personals mit Wohnsitz in der Schweiz
 - Art. 23 Motorfahrzeuge für die übrigen Beamten, für das Verwaltungs- und technische Personal sowie für das dienstliche Hauspersonal der ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen
 - Art. 24 Verfahren für die abgabenfreie Zulassung; Abtretung von Fahrzeugen
 - Art. 25 Beendung der dienstlichen Tätigkeit unter Beibehaltung des Wohnsitzes in der Schweiz
 - Art. 26 Einfuhr von Motorfahrzeugen durch internationale Organisationen, ständige Missionen oder andere Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen oder Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz nicht in der Schweiz haben
 - Art. 27 Behandlung beschädigter Motorfahrzeuge
 - Zweiter Abschnitt: Abgabenfreier Treibstoff
 - Art. 28 Berechtigte
 - Art. 29 Verfahren für den Bezug abgabenfreien Treibstoffs
 - Fünftes Kapitel: Diplomatisches Kuriergepäck
 - Art. 30
 - Sechstes Kapitel: Verschiedene Bestimmungen
 - Art. 31 Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen
 - Art. 32 Veräusserung von abgabenfrei zugelassenen Gegenständen
 - Art. 33 ³⁷ Nachträgliche Einfuhrveranlagung
 - Art. 34 ³⁸ Rückerstattung der Einfuhrabgaben
 - Art. 35 ³⁹ Sicherstellung der Einfuhrabgaben
 - Art. 36 Stellvertretung
 - Art. 37 Zusammenarbeit
 - Art. 38 Berechtigte
 - Art. 39 Familienmitglieder
 - Art. 40 Ausweise
 - Art. 41 Personen schweizerischer Nationalität
 - Art. 42 Wohnsitz
 - Art. 43 Abtretung von Kompetenzen
 - Art. 44 Anwendung der Bestimmungen der Zollgesetzgebung
 - Siebentes Kapitel: Schlussbestimmungen
 - Art. 45 ⁴⁵ Vollzug
 - Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts
 - Art. 47 Inkrafttreten
 - Anhang
 - Liste der internationalen Organisationen und Organismen, auf welche die Verordnung anwendbar ist
 - A. Internationale Organisationen und Organismen mit Sitz in der Schweiz
 - B. Internationale Organisation mit Sitz im Ausland