Verordnung des EJPD über die Baubeiträge des Bundes an Einrichtungen für den Straf- u... (341.14)
INHALT
Verordnung des EJPD über die Baubeiträge des Bundes an Einrichtungen für den Straf- und Massnahmenvollzug
- Verordnung des EJPD über die Baubeiträge des Bundes an Einrichtungen für den Straf- und Massnahmenvollzug
- 1. Abschnitt: Baubeiträge an Erziehungseinrichtungen
- Art. 1 Bereiche, anrechenbare Flächen und Bereichspreise
- Art. 2 Zuschlag für Personalunterkünfte
- Art. 3 Zuschlag für Turnhallen
- Art. 4 Zuschlag für Schulanlagen
- Art. 5 Zuschlag für Werkstätten mit erhöhtem Flächenbedarf
- Art. 6 Zuschlag für Kleinheime
- Art. 7 Zuschlag für Umgebungsarbeiten (BKP 4) bei Neubauten
- Art. 8 Zuschlag für Ausstattungskosten (BKP 9) bei Neubauten
- Art. 9 Sicherheitszuschlag für geschlossene Einrichtungen
- Art. 10 Zuschlag für Umgebungsarbeiten und Ausstattung (BKP 4 und 9) bei Umbauten
- Art. 11 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Neubauten
- Art. 12 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Umbauten
- Art. 13 Korrektur der anerkannten Kosten bei Umbauten für den Fall eines Nichterreichens der Bereichsflächen
- 2. Abschnitt: Baubeiträge an Anstalten für Erwachsene
- Art. 14 Bereiche, anrechenbare Flächen und Bereichspreise nach Modellanstalt
- Art. 15 Sicherheitszuschlag
- Art. 16 Zuschlag für kleine Anstalten
- Art. 17 Reduktion bei grossen Anstalten
- Art. 18 Zuschlag für Umgebungsarbeiten (BKP 4) bei Neubauten
- Art. 19 Zuschlag für Ausstattungskosten (BKP 9) bei Neubauten
- Art. 20 Zuschlag für Umgebungsarbeiten und Ausstattung (BKP 4 und 9) bei Umbauten
- Art. 21 Zuschlag für Sportbauten
- Art. 22 Zuschlag für Therapieräume
- Art. 23 Zuschlag für Räume für die Bildung
- Art. 24 Erhöhung des Modellflächenwertes für den Bereich 7 «Arbeit»
- Art. 25 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Neubauten
- Art. 26 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Umbauten
- Art. 27 Korrektur der anerkannten Kosten bei Umbauten für den Fall eines Nichterreichens der Bereichsflächen
- 3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
- Art. 29 Inkrafttreten
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