Abkommen über den Strassenverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossensc... (0.741.531.951.4)
INHALT
Abkommen über den Strassenverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein
- Abkommen über den Strassenverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein
- 1. Abschnitt: Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen
- Art. 1 Zuständigkeit
- Art. 2 Anerkennung der Führerausweise
- Art. 3 Anerkennung der Lernfahrausweise
- Art. 4 Wohnsitzwechsel
- Art. 5 Aberkennung von Ausweisen der andern Vertragspartei
- 2. Abschnitt: Fähigkeitsausweise
- Art. 6 Gegenseitige Anerkennung
- Art. 7 Anerkennung der Weiterbildungskurse
- Art. 8 Wohnsitzwechsel
- 3. Abschnitt: Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen
- Art. 9 Zuständigkeit
- Art. 10 Anerkennung der Fahrlehrerbewilligung
- Art. 11 Aufsicht und Massnahmen
- Art. 12 Weiterbildung
- Art. 13 Wohnsitzwechsel
- 4. Abschnitt: Zulassung der Fahrzeuge
- Art. 14 Anerkennung der Zulassung
- Art. 15 Wechsel der Zulassung
- 5. Abschnitt: Ausnahmefahrzeuge, Ausnahmetransporte und Fahrverbote
- Art. 16 Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte
- Art. 17 Sonntags- und Nachtfahrverbot
- 6. Abschnitt: Informationssystem Verkehrszulassung
- Art. 18 Zusammenarbeit
- Art. 19 Kosten
- Art. 20 Daten
- 7. Abschnitt: Fahrtschreiber, Geschwindigkeitsbeschränkungseinrichtungen und LSVA-Erfassungsgeräte
- Art. 21 Ausgabe von Fahrtschreiberkarten
- Art. 22 Werkstattzulassung, Werkstattkontrollen, Ausgabe von Werkstattkarten
- Art. 23 Rechnungstellung und Kosten
- 8. Abschnitt: Durchführungsbestimmungen
- Art. 24 Zuständige Behörden
- Art. 25 Protokoll
- Art. 26 Gemischte Kommission
- 9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts
- Art. 28 Inkrafttreten und Geltungsdauer
- Unterschriften
- Protokoll
- 1. Zuständigkeit für Fahrzeugführer, Fahrzeugführerinnen und Fahrzeuge (Art. 1 und 15 des Abkommens)
- 2. Anwendbare schweizerische Bundesgesetzgebung zum IVZ (Art. 18 des Abkommens)
- 3. Zuständigkeit für den digitalen Fahrtschreiber (Art. 21–23 des Abkommens)
- 4. Zuständige Behörden (Art. 24 des Abkommens)
- 5. Gemischte Kommission (Art. 26 des Abkommens)
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