Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (916.344)
INHALT
Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV)
- Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV)
- 1. Abschnitt: Geltungsbereich
- Art. 1
- 2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 2 ² Höchstbestände
- Art. 3 Zulässiger Gesamtbestand
- Art. 4 Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften
- 3. Abschnitt: Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis erbringen, ohne dass sie Hofdünger abgeben
- Art. 5 Zulässige Bestände
- Art. 6 Gesuch
- Art. 7 Dauer der Bewilligung
- Art. 8 Meldepflicht
- Art. 9 Entzug der Bewilligung
- 4. Abschnitt: Betriebe mit Schweinehaltung, die Nebenprodukte von Milch- und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben verwerten, sowie Betriebe mit Versuchs- und Forschungstätigkeit
- Art. 10 Zulässige Bestände für Betriebe mit Schweinehaltung, die Nebenprodukte von Milch- und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben verwerten
- Art. 11 Liste der Nebenprodukte
- Art. 12 Zulässige Bestände für Betriebe mit Versuchs- und Forschungstätigkeit
- Art. 13 Zulässiger Gesamtbestand
- Art. 14 Gesuch
- Art. 15 Dauer der Bewilligung
- Art. 16 Meldepflicht
- Art. 17 Entzug der Bewilligung
- 5. Abschnitt: Wiederaufstockung von abgebauten oder stillgelegten Betrieben
- Art. 18
- 6. Abschnitt: Abgaben
- Art. 19 Abgabenerhebung
- Art. 20 Höhe der Abgabe
- 7. Abschnitt: Bewilligung von Neu- und Umbauten
- Art. 21
- 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 22 Vollzug
- Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
- Art. 24 Übergangsbestimmungen
- Art. 25 Inkrafttreten
- Anhang
- Liste der Lebensmittelnebenprodukte nach Artikel 11
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