Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (0.652.1)
INHALT
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
- Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
- Kapitel I Geltungsbereich des Übereinkommens
- Art. 1 Ziel des Übereinkommens und unter das Übereinkommen fallende Personen
- Art. 2 Unter das Übereinkommen fallende Steuern
- Kapitel II Allgemeine Begriffsbestimmungen
- Art. 3 Begriffsbestimmungen
- Kapitel III Formen der Amtshilfe
- Abschnitt I Informationsaustausch
- Art. 4 Allgemeine Bestimmungen
- Art. 5 Informationsaustausch auf Ersuchen
- Art. 6 Automatischer Informationsaustausch
- Art. 7 Spontaner Informationsaustausch
- Art. 8 Gleichzeitige Steuerprüfungen
- Art. 9 Steuerprüfungen im Ausland
- Art. 10 Widersprüchliche Informationen
- Abschnitt II Amtshilfe bei der Vollstreckung
- Art. 11 Vollstreckung von Steuerforderungen
- Art. 12 Sicherungsmassnahmen
- Art. 13 Dem Ersuchen beizufügende Schriftstücke
- Art. 14 Fristen
- Art. 15 Bevorzugung
- Art. 16 Zahlungsaufschub
- Abschnitt III Zustellung von Schriftstücken
- Art. 17 Zustellung von Schriftstücken
- Kapitel IV Für alle Formen der Amtshilfe geltende Bestimmungen
- Art. 18 Vom ersuchenden Staat zu erteilende Informationen
- Art. 19
- Art. 20 Beantwortung des Amtshilfeersuchens
- Art. 21 Schutz der Person und Grenzen der Verpflichtung zur Leistung von Amtshilfe
- Art. 22 Geheimhaltung
- Art. 23 Rechtsbehelfe
- Kapitel V Besondere Bestimmungen
- Art. 24 Durchführung des Übereinkommens
- Art. 25 Sprache
- Art. 26 Kosten
- Kapitel VI Schlussbestimmungen
- Art. 27 Andere völkerrechtliche Übereinkünfte
- Art. 28 Unterzeichnung und Inkrafttreten des Übereinkommens
- Art. 29 Räumlicher Geltungsbereich des Übereinkommens
- Art. 30 Vorbehalte
- Art. 31 Kündigung
- Art. 32 Die Verwahrer und ihre Aufgaben
- Unterschriften
- Geltungsbereich am 17. Februar 2021 ²
- Vorbehalte und Erklärungen
- Schweiz ⁴
- Erklärung zum zeitlichen Geltungsbereich für den Informationsaustausch gemäss der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte
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