Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Aufsichtsabgaben durch die E... (941.319) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Aufsichtsabgaben durch die Edelmetallkontrolle 1 (GebV-EMK)
- Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Aufsichtsabgaben durch die Edelmetallkontrolle 1 (GebV-EMK)
 - 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
 - Art. 1 Gegenstand
 - Art. 2 ⁷ Gebührenpflicht
 - Art. 3 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
 - Art. 4 Bemessung ⁹
 - 2. Abschnitt: Amtliche Prüfung und Stempelung
 - Art. 5 Grundsätze
 - Art. 6 Gebühr über die Konformitätsbewertungen
 - Art. 7 Gebühr für das Anbringen der Stempel
 - Art. 8 Übernahmegebühr
 - Art. 9 Vereinbarungen im Rahmen der amtlichen Stempelung
 - 3. Abschnitt: Gebühren für Feingehaltsbestimmungen
 - Art. 10 Feingehaltsbestimmung auf Mustern
 - Art. 11 Feingehaltsbestimmung auf Schmelzprodukten
 - Art. 12 Gebühren für die Überführung in analysierbare Form
 - 4. Abschnitt: Weitere pauschal festgelegte Gebühren
 - Art. 13
 - 5. Abschnitt: Gebühren nach Zeitaufwand
 - Art. 14 Grundsatz ¹⁵
 - Art. 14 a ¹⁶ Gebühren im Zusammenhang mit der Aufsicht über den Handel mit Bankedelmetallen
 - 5 a . Abschnitt: ¹⁷ Aufsichtsabgaben
 - Art. 14 b Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage
 - Art. 14 c Grundabgabe
 - Art. 14 d Zusatzabgabe
 - Art. 14 e Berechnung der Zusatzabgabe
 - Art. 14 f Beginn und Ende der Abgabepflicht
 - Art. 14 g Erhebung der Abgaben
 - Art. 14 h Rechnungsstellung, Fälligkeit, Stundung und Verjährung
 - 6. Abschnitt: Abgeltungen für Leistungen des Zentralamtes
 - Art. 15
 - 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
 - Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
 - Art. 17 Änderung bisherigen Rechts
 - Art. 18 Inkrafttreten
 - Anhang ²²
 - 1. Konformitätsbewertungen (Art. 6), je Gegenstand aus Gold, Silber, Platin oder Palladium:
 - 2. Anbringen der Stempel (Art. 7)
 - 3. Übernahmegebühr (Art. 8)
 - 4. Vereinbarungen im Rahmen der amtlichen Stempelung (Art. 9 Abs. 1 und 5)
 - 5. Feingehaltsbestimmungen auf Gegenständen oder Mustern (Art. 10)
 - 6. Feingehaltsbestimmungen auf Schmelzprodukten (Art. 11)
 - 7. Überführung in analysierbare Form (Art. 12)
 - 8. Weitere pauschal festgelegte Gebühren (Art. 13)
 - 9. Weitere pauschal festgelegte Abgaben (Art. 14 a Abs. 2)