Genehmigung des Übereinkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Na... (111.52)
INHALT
Genehmigung des Übereinkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel- Landschaft, Aargau und Jura, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg, über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen (Karlsruher Übereinkommen)
- Genehmigung des Übereinkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel- Landschaft, Aargau und Jura, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg, über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen (Karlsruher Übereinkommen)
- 8. Juni 1986
- 2. Juli 1996
- 1. Das Übereinkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, han-
- 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, das Übereinkommen durch Vermitt-
- 3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
- 4. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
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