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Verordnung über Beiträge an Schulhausbauten (IV B/1/4)
CH - GL
06.05.2006
INHALT
Verordnung über Beiträge an Schulhausbauten
Verordnung über Beiträge an Schulhausbauten
Art. 2 Beitragsberechtigt sind ausschliesslich Erweiterungs- und Neubauten, wenn der Bedarf dafür im Rahmen der Planung im Sinne von Artikel 7 der Schul- verordnung 2)
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