Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei im Dorfbach Ruestelbach und Orisbach (625.733)
INHALT
Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei im Dorfbach Ruestelbach und Orisbach
- Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei im Dorfbach Ruestelbach und Orisbach
- 14. Dezember 1973
- 1. Der Dorfbach und der Ruestelbach (kleine Bäche) in Büren/SO fliessen
- 2. Der Orisbach bildet auf ca. 2/3 seiner Länge die Grenze zwischen den
- 3. Die Fischereirechte des Kantons Solothurn in den genannten Gewäs-
- 4. Der Kanton Baselland tritt die vom Kanton Solothurn übertragenen
- 5. Die Ausübung der Fischerei im solothurnischen und basellandschaftli-
- 6. Der Aussatz von Jungfischen richtet sich nach der Regierungsratsver-
- 7. Übertretungen der Fischereigesetzgebung oder des Wasserrechtsge-
- 8. Für die Abtretung der solothurnischen Fischereirechte an den Kanton
- 9. Bei Schädigung (Verunreinigung, Vergiftung) entsteht keinerlei Ver-
- 10. Diese Vereinbarung tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Bun-
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