Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefä... (813.131.21)
INHALT
Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 1
- Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 1
- Art. 1 ⁴ Notwendigkeit von Sachkenntnissen
- Art. 2 Produktespezifisches Wissen
- Art. 3 Grundwissen
- Art. 4 Anerkannte berufliche Grund- und Weiterbildungen
- Art. 5 Hinreichende Berufserfahrung
- Art. 5 a ⁹ Verweigerung der Anerkennung
- Art. 6 Erlangung des Grundwissens und Prüfung
- Art. 7 Anerkennung von Prüfungsstellen
- Art. 8 Gebühren
- Art. 9 ¹¹
- Art. 10 ¹²
- Art. 11 Inkrafttreten
- Anhang 1 ¹³
- Grundwissen
- 1 Gesetzliche Grundlagen
- 2 Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen
- 3 Sicherheitsdatenblätter
- 4 Produktespezifisches Wissen (Grundzüge)
- Anhang 2
- Hinreichende Berufserfahrung
- Anhang 3
- Prüfungsreglement
- 1. Gegenstand
- 2. Periodizität und Sprache
- 3. Ausschreibung
- 4. Anmeldung
- 5. Gebühr
- 6. Form und Dauer
- 7. Zulässige Hilfsmittel
- 8. Abnahme
- 9. Bewertung
- 10. Ausschluss
- 11. Ausstellen des Zertifikats
- 12. Recht auf Einsicht
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