Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (922.01)
INHALT
Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV)
- Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV)
- 1. Abschnitt: Jagd
- Art. 1 ⁵
- Art. 2 Für die Jagd verbotene Hilfsmittel
- Art. 3 Ausnahmebewilligungen
- Art. 3 bis ¹² Jagdbare Arten und Schonzeiten
- 2. Abschnitt: Schutz
- Art. 4 Regulierung von Beständen geschützter Arten
- Art. 4 bis ²⁰ Regulierung von Wölfen
- Art. 4 ter ²¹ Ruhezonen für Wildtiere
- Art. 5 Präparation von geschützten Tieren
- Art. 6 ²² Haltung und Pflege geschützter Tiere
- Art. 6 bis ²³ Falknerische Haltung von Greifvögeln
- Art. 7 Handel mit geschützten Tieren
- Art. 8 ²⁶ Aussetzen von einheimischen Tieren
- Art. 8 bis ²⁷ Umgang mit nicht einheimischen Tieren
- 3. Abschnitt: Wildschaden
- Art. 9 Selbsthilfemassnahmen gegen Tiere geschützter Arten
- Art. 9 bis ³⁰ Massnahmen gegen einzelne Wölfe
- Art. 10 ³¹ Entschädigung und Schadenverhütung
- Art. 10 bis ³⁶ Konzepte für einzelne Tierarten
- Art. 10 ter ³⁸ Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere
- Art. 10 quater ³⁹ Herdenschutzhunde
- 4. Abschnitt: Forschung
- Art. 11 Forschung über wildlebende Säugetiere und Vögel
- Art. 12 Schweizerische Dokumentationsstelle für Wildforschung
- Art. 13 Markierung wildlebender Säugetiere und Vögel
- 5. Abschnitt: Haftpflicht
- Art. 14
- 6. Abschnitt: Vollzug
- Art. 15 Vollzug des Gesetzes durch die Kantone
- Art. 15 a ⁴⁷ Vollzug des Jagdgesetzes durch den Bund
- Art. 16 Eidgenössische Jagdstatistik
- Art. 17 Entzug der Jagdberechtigung
- Art. 18 BAFU
- Art. 18 bis ⁵² Änderung der Listen der Anhänge 1 und 2
- 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
- Art. 20 Änderung bisherigen Rechts
- Art. 21 ⁵⁵
- Art. 22 Inkrafttreten
- Anhang 1 ⁵⁶
- Nicht einheimische Tierarten, deren Einfuhr und Haltung bewilligungspflichtig ist
- Anhang 2 ⁵⁸
- Nicht einheimische Tierarten, deren Einfuhr und Haltung verboten ist
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