Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (142.204)
INHALT
Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
- Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
- 1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe
- Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
- Art. 2 Begriffe
- 2. Abschnitt: Bestimmungen zur Einreise in die Schweiz und zum Flughafentransit
- Art. 3 Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte
- Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt
- Art. 5 Voraussetzungen für den Flughafentransit
- Art. 6 Reisedokument
- Art. 7 Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht
- Art. 8 Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte
- Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte
- Art. 10 Visumpflicht für den Flughafentransit
- 3. Abschnitt: Visa für kurzfristige Aufenthalte und Visa für den Flughafentransit
- Art. 11 Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte
- Art. 12 Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
- Art. 13 Fingerabdrücke
- Art. 14 Verpflichtungserklärung
- Art. 15 Umfang der Verpflichtungserklärung
- Art. 16 Verfahren für die Verpflichtungserklärung
- Art. 17 Reisekrankenversicherung
- Art. 18 Andere Sicherheiten
- Art. 19 Visumgebühr
- Art. 20 Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens
- 4. Abschnitt: Visa für längerfristige Aufenthalte
- Art. 21 Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte
- Art. 22 Territoriale Zuständigkeit der Schweizerischen Auslandvertretungen
- Art. 23 Persönliches Erscheinen
- Art. 24 Begleitdokumente bei Visumgesuchen für einen längerfristigen Aufenthalt
- Art. 25 Visumgebühr
- Art. 26 Fingerabdrücke
- Art. 27 Gültigkeitsdauer der Visa für einen längerfristigen Aufenthalt
- 5. Abschnitt: Verfahren an der Grenze
- Art. 28 Überschreiten der Grenze
- Art. 29 Schengener Aussengrenzen
- Art. 30 Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
- Art. 31 Zuständigkeit für die Personenkontrollen
- 6. Abschnitt: Sorgfalts- und Betreuungspflicht der Luftverkehrsunternehmen
- Art. 32 Umfang der Sorgfaltspflicht
- Art. 33 Modalitäten der Zusammenarbeit
- 7. Abschnitt: Zuständige Behörden
- Art. 34 Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem Einreise- und Ausreisesystem und dem Fonds für die innere Sicherheit ⁵⁶
- Art. 34 a ⁶⁶ Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem
- Art. 34 b ⁶⁹ Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem Visakodex
- Art. 34 c ⁷² Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit der Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin-Informationssystemen
- Art. 34 d ⁷⁶ Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit der einheitlichen Gestaltung von Visa und Ausländerausweisen für Drittstaatsangehörige
- Art. 35 Staatssekretariat für Migration
- Art. 36 Auslandvertretungen
- Art. 37 Für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen an den Aussengrenzen und der Voraussetzungen für den Flughafentransit zuständige Behörden
- Art. 38 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
- Art. 39 Kantonale Migrationsbehörden
- Art. 40 Aufsicht
- 8. Abschnitt: Zusammenarbeit der Behörden
- Art. 41 Konsultation und Unterrichtung im Visumverfahren
- Art. 42 Stellvertretung im Visumverfahren
- Art. 43 Konsularische Zusammenarbeit vor Ort
- Art. 44 Innerstaatliche Zusammenarbeit der Behörden
- 9. Abschnitt: Automatisierte Grenzkontrolle an den Schengener Aussengrenzen am Flughafen
- Art. 45 Automatisierte Grenzkontrolle
- Art. 46 Teilnahme an der automatisierten Grenzkontrolle
- Art. 47 Teilnehmerkarte
- Art. 48 Informationssystem
- Art. 49 Datenbekanntgabe
- Art. 50 Verantwortlichkeit und Löschung der Daten
- Art. 51 Rechte der Betroffenen
- Art. 52 Datensicherheit
- Art. 53 Statistik und Auswertung
- 10. Abschnitt : Überwachung der Ankunft am Flughafen
- Art. 54 Gesichtserkennungssystem
- Art. 55 Inhalt des Gesichtserkennungssystems
- Art. 56 Voraussetzungen für die Datenerfassung
- Art. 57 Voraussetzungen für die Datenabfrage
- Art. 58 Vorgehen bei der Datenabfrage
- Art. 59 Datenbekanntgabe
- Art. 60 Löschung der Daten
- Art. 61 Verantwortlichkeit
- Art. 62 Rechte der Betroffenen, Datensicherheit, Statistik und Auswertung
- 11. Abschnitt : Dokumentenberaterinnen und -berater
- Art. 63 Abkommen über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und ‑beratern
- Art. 64 Zusammenarbeit
- Art. 65 Einsatz schweizerischer Dokumentenberaterinnen und -berater im Ausland
- Art. 66 Einsatz ausländischer Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz
- 12. Abschnitt : Einreiseverweigerung und Rechtsschutz
- Art. 67 Kurzfristiger Aufenthalt und Flughafentransit
- Art. 68 Längerfristiger Aufenthalt
- 13. Abschnitt : Schlussbestimmungen
- Art. 69 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
- Art. 70 Übergangsbestimmung
- Art. 71 Inkrafttreten
- Anhang 1
- Schengen-Assoziierungsabkommen
- Anhang 2 ¹⁰³
- Staaten und Gebietskörperschaften, deren Angehörige ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte unterstehen
- Anhang 3
- Staaten und Gebietskörperschaften, deren Angehörige ab dem neunten Tag der Erwerbstätigkeit oder ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben oder Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst, im Reisendengewerbe, im Erotikgewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte unterstehen
- Anhang 4
- Staaten, für die das EJPD eine Visumpflicht für den Flughafentransit eingeführt hat, weil Flugpassagiere im Transit in grosser Zahl illegal in die Schweiz gelangen (Art. 3 Abs. 2 des Visakodex)
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