Radio- und Fernsehverordnung (784.401)
INHALT
Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)
- Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)
- 1. Titel: Geltungsbereich
- Art. 1 Angebote von geringer publizistischer Tragweite
- 2. Titel: Veranstaltung von Programmen
- 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- 1. Abschnitt: Meldepflicht
- Art. 2 Meldepflicht
- Art. 3 Korrespondenzadresse
- 2. Abschnitt: Inhaltliche Grundsätze
- Art. 4 Jugendschutz
- Art. 5 Mindestanteile europäischer Werke und unabhängiger Produktionen
- Art. 6 Pflicht zur Förderung des Schweizer Films
- Art. 7 ⁹ Behindertengerechte Aufbereitung von Fernsehsendungen auf den Kanälen der SRG
- Art. 8 Behindertengerechte Aufbereitung durch andere Fernsehveranstalter
- Art. 9 ¹⁴ Verbreitungspflichten
- Art. 10 Information in Krisensituationen
- 3. Abschnitt: Werbung und Sponsoring
- Art. 11 Begriffe
- Art. 12 Erkennbarkeit der Werbung
- Art. 13 Werbung auf geteiltem Bildschirm
- Art. 14 Interaktive Werbung
- Art. 15 Virtuelle Werbung
- Art. 16 Werbung für alkoholische Getränke
- Art. 17 Politische Werbung
- Art. 18 ²⁴ Einfügung der Werbung
- Art. 19 ²⁵ Dauer der Werbung
- Art. 20 ²⁷ Sponsornennung
- Art. 21 ²⁸ Produkteplatzierung
- Art. 22 Zusätzliche Werbe- und Sponsoringbeschränkungen in den Programmen der SRG
- Art. 23 Werbung und Sponsoring im übrigen publizistischen Angebot der SRG
- 4. Abschnitt: Pflichten bei der Programmveranstaltung
- Art. 24 Meldepflicht bei Änderungen von Beteiligungen am Veranstalter
- Art. 25 Meldepflicht bei namhaften Beteiligungen des Veranstalters an anderen Unternehmen
- Art. 26 Auskunftspflicht
- Art. 27 Jahresbericht und Jahresrechnung von Veranstaltern
- Art. 28 Aufzeichnungspflicht
- 5. Abschnitt: Rundfunkstatistik
- Art. 29 Organisation
- Art. 30 Beschaffung der Daten
- Art. 31 Verwendung der Daten
- Art. 32 Veröffentlichung statistischer Ergebnisse
- 6. Abschnitt: Erhaltung von Programmen
- Art. 33 ⁴⁷ Archive der SRG
- Art. 33 a ⁴⁸ Archive von anderen schweizerischen Programmveranstaltern
- 7. Abschnitt: Konzessionsabgabe
- Art. 34 Erhebung der Konzessionsabgabe
- 2. Kapitel: Leistungsvereinbarung über das Auslandangebot der SRG ⁴⁹
- Art. 35
- 3. Kapitel: Andere Veranstalter mit Leistungsauftrag
- Art. 36 Komplementäre nicht gewinnorientierte Radioprogramme
- Art. 37 ⁵⁰
- Art. 38 ⁵¹ Versorgungsgebiete
- Art. 39 ⁵² Festlegung des Abgabenanteils
- Art. 40 ⁵³ Verwaltung der Abgabenanteile durch den Bund
- Art. 41 Pflichten des Konzessionärs
- Art. 42 Programmproduktion des Konzessionärs
- Art. 43 Konzessionierungsverfahren
- Art. 44 ⁵⁷ Konzessionen für Programme von kurzer Dauer
- 4. Kapitel: ⁵⁸ Leistungsvereinbarung mit einer Nachrichtenagentur von nationaler Bedeutung
- Art. 44 a
- 3. Titel: Übertragung und Aufbereitung von Programmen
- 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung
- Art. 46 Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste
- 2. Kapitel: Drahtlos-terrestrische Programmverbreitung
- 1. Abschnitt: Nutzung von Funkfrequenzen
- Art. 47 Nutzung von Funkfrequenzen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen
- Art. 48 Kostenorientierte Entschädigung der Verbreitung
- 2. Abschnitt: Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen
- Art. 49
- 3. Abschnitt: Investitionsbeiträge für neue Technologien
- Art. 50 ⁶⁵ Förderungswürdige Verbreitungstechnologien
- Art. 51 ⁶⁶ Art und Bemessung der Förderleistungen
- 3. Kapitel: Verbreitung über Leitungen
- Art. 52 Programme ausländischer Veranstalter
- Art. 53 Höchstzahl der zugangsberechtigten Programme
- Art. 54 Zur Verbreitung verpflichtete Fernmeldedienstanbieterinnen
- Art. 55 ⁷²
- 4. Kapitel: Aufbereitung
- Art. 56 Offene Schnittstellen und technische Ausgestaltung
- 4. Titel: ⁷³ Abgabe für Radio und Fernsehen
- 1. Kapitel: Haushaltabgabe
- Art. 57 ⁷⁴ Höhe der Abgabe
- Art. 58 Erhebung der Abgabe
- Art. 59 Fälligkeit, Nachforderung, Rückerstattung und Verjährung
- Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung
- Art. 61 Befreiung von der Abgabepflicht
- Art. 62 Vertrag mit der Erhebungsstelle
- Art. 63 Rechnungslegung und Revision
- Art. 64 Berichterstattung und Aufsicht
- Art. 65 Veröffentlichung von Jahresrechnung, Revisionsbericht und Tätigkeitsbericht
- Art. 66 Überweisung der Abgabe
- Art. 67 Bezug der Daten zu Haushalten
- Art. 67 a Bezug von Daten aus Ordipro
- 2. Kapitel: Unternehmensabgabe
- Art. 67 b ⁸¹ Höhe der Abgabe
- Art. 67 c Unternehmensabgabegruppen
- Art. 67 d Zusammenschlüsse autonomer Dienststellen von Gemeinwesen
- Art. 67 e Rechnungsstellung
- Art. 67 f ⁸⁸ Rückerstattung
- Art. 67 g ⁸⁹ Überweisung der Abgabe
- Art. 67 h Verzugszins
- Art. 67 i Berichterstattung durch die ESTV
- 3. Kapitel: Veröffentlichung von Kennzahlen zur Abgabe
- Art. 67 j
- 5. Titel: Schutz der Vielfalt und Förderung der Programmqualität
- 1. Kapitel: Zugang zu öffentlichen Ereignissen
- Art. 68 Umfang des Kurzberichterstattungsrechts bei öffentlichen Ereignissen
- Art. 69 ⁹¹ Direkter Zugang zu öffentlichen Ereignissen
- Art. 70 Signallieferung für die Kurzberichterstattung
- Art. 71 Freier Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
- 2. Kapitel: Förderung von Aus- und Weiterbildung sowie Medienforschung
- Art. 72 Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden
- Art. 73 Medienforschung
- 3. Kapitel: Stiftung für Nutzungsforschung
- Art. 74
- 6. Titel: Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
- Art. 75 Zusammensetzung
- Art. 76 Wahl und Beaufsichtigung der Ombudsstellen
- Art. 77 Verfahrenskosten der Ombudsstellen
- 7. Titel: Verwaltungsgebühren
- Art. 78 Grundsatz
- Art. 79 Reduktion der Verwaltungsgebühr
- Art. 80 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
- 8. Titel: Schlussbestimmungen
- 1. Kapitel: Vollzug und Aufhebung bisherigen Rechts ⁹⁶
- Art. 80 a ⁹⁷ Vollzug
- Art. 81 Aufhebung bisherigen Rechts
- 2. Kapitel: ¹⁰² Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Mai 2016
- 1. Abschnitt: Verwendung des Überschusses aus den Gebührenanteilen
- Art. 82 Zur Verfügung stehender Betrag
- Art. 83 Verwendung für die Aus- und Weiterbildung
- Art. 84 Verwendung für die Förderung neuer Verbreitungstechnologien
- Art. 85 Verwendung für digitale Fernsehproduktionsverfahren
- 2. Abschnitt: Ablösung der Empfangsgebühr durch die Abgabe für Radio und Fernsehen
- Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung
- Art. 87 Letzte Rechnungsstellung der Empfangsgebühr nach bisherigem System
- Art. 88 Erste Rechnungsstellung der Haushaltabgabe
- Art. 89 Datenlieferung der Gemeinden und Kantone
- Art. 90 Datenlieferung des EDA
- Art. 91 Datenübergabe zur Befreiung von der Abgabepflicht
- Art. 92 Abschluss des Empfangsgebührensystems
- Art. 93 Einführung der Unternehmensabgabe
- 3. Abschnitt: Privathaushalte ohne Empfangsmöglichkeit
- Art. 94 Gesuch um Befreiung von der Abgabepflicht
- Art. 95 Zum Empfang geeignete Geräte
- Art. 96 Meldung einer Empfangsmöglichkeit
- 2 a . Kapitel: ¹¹² Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Oktober 2017
- Art. 96 a
- 3. Kapitel: Inkrafttreten
- Art. 97 ¹¹³
- Anhang 1 ¹¹⁴
- Radioveranstalter mit Leistungsauftrag und Verbreitung im UKW-Band; Planungs- und Betriebsgrundsätze und Versorgungsgebiete
- 1 Begriffe
- 2 Grundsätze für die UKW-Frequenzzuteilung, den Betrieb der UKW-Sendeanlagen und die Messung der Versorgungsqualität
- 3 Verbreitung im Versorgungsgebiet
- 3.1 Technischer Ausbaustand der Senderketten der SRG in ihren Sprachregionen
- 3.2 Technische Bedienung der Versorgungsgebiete durch die lokalen oder regionalen Veranstalter
- 3.3 Verzicht auf UKW-Frequenzen
- 4 Versorgungsgebiete für die drahtlos-terrestrische Verbreitung
- Anhang 2 ¹¹⁶
- Regionale Fernsehveranstalter mit Abgabenanteil; Versorgungsgebiete
- 1 Allgemeine Verbreitungsgrundsätze
- 2 Versorgungsgebiete
- Anhang 3 ¹¹⁷
- Liste der über Leitungen zu verbreitenden ausländischen Programme
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