Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (916.20)
INHALT
Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
- Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
- 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Zweck und Gegenstand
- Art. 2 Begriffe
- Art. 3 Erlass von Bestimmungen durch Bundesämter
- 2. Kapitel: Bestimmung von Quarantäneorganismen, potenziellen Quarantäneorganismen und geregelten Nicht-Quarantäneorganismen ⁹
- Art. 4 Quarantäneorganismen
- Art. 5 Potenzielle Quarantäneorganismen
- Art. 5 a ¹¹ Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen
- 3. Kapitel: Verbot des Umgangs mit Quarantäneorganismen
- Art. 6 Grundsatz
- Art. 7 Bewilligungen für den Umgang mit Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme
- 4. Kapitel: Massnahmen gegen die Einschleppung und die Ausbreitung von Quarantäneorganismen
- 1. Abschnitt: Meldepflicht
- Art. 8
- 2. Abschnitt: Vorsorgemassnahmen
- Art. 9 Vorsorgemassnahmen durch Betriebe
- Art. 10 Vorsorgemassnahmen durch den zuständigen kantonalen Dienst
- 3. Abschnitt: Information betroffener Betriebe und der Öffentlichkeit
- Art. 11 Information der Betriebe
- Art. 12 Information der Öffentlichkeit
- 4. Abschnitt: Tilgungsmassnahmen
- Art. 13 Tilgung von Quarantäneorganismen
- Art. 14 Festlegung eines Aktionsplans bei prioritären Quarantäneorganismen
- Art. 15 Ausscheidung von abgegrenzten Gebieten
- 5. Abschnitt: Eindämmungsmassnahmen
- Art. 16 Befallszonen
- Art. 17 Schutzobjekte
- 6. Abschnitt: Gebietsüberwachung und Notfallplanung
- Art. 18 Überwachung der phytosanitären Lage
- Art. 19 Erhebung des Auftretens von Quarantäneorganismen in abgegrenzten Gebieten
- Art. 20 Notfallpläne
- Art. 21 Simulationsübungen
- 7. Abschnitt: Massnahmen bei Verschlechterung der phytosanitären Situation im Ausland
- Art. 22
- 8. Abschnitt: Massnahmen gegen potenzielle Quarantäneorganismen
- Art. 23
- 9. Abschnitt: Schutzgebiete
- Art. 24 Ausscheidung von Schutzgebieten
- Art. 25 Ausscheidung von abgegrenzten Gebieten innerhalb eines Schutzgebietes
- Art. 26 Anpassung und Aufhebung von Schutzgebieten
- Art. 27 Verbot des Umgangs mit dem betreffenden Organismus in Schutzgebieten
- Art. 28 Pflichten in Schutzgebieten
- 5. Kapitel: ¹³ Massnahmen gegen geregelte Nicht-Quarantäneorganismen
- Art. 29 Gewerblicher Umgang mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
- Art. 29 a Massnahmen gegen geregelte Nicht-Quarantäneorganismen, die den Wald gefährden
- Art. 29 b Massnahmen gegen g eregelte Nicht-Quarantäneorganismen, die die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau gefährden
- 6. Kapitel: Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr, Überführen und Inverkehrbringen von Waren
- 1. Abschnitt: Einfuhr von Waren aus Drittländern
- Art. 30 Waren, deren Einfuhr verboten ist
- Art. 31 Vorsorgliches Einfuhrverbot
- Art. 32 Ausnahmen vom Einfuhrverbot
- Art. 33 Waren, deren Einfuhr unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist
- Art. 34 Gleichwertige Massnahmen
- Art. 35 Verpackungsmaterial aus Holz, das unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt werden darf
- Art. 36 Vorsorgemassnahmen
- Art. 37 Ausnahmebewilligung
- Art. 38 Information von Reisenden sowie von Kundinnen und Kunden von Postdiensten und Internethandel
- 2. Abschnitt: Einfuhr von Waren aus der EU
- Art. 38 a ¹⁹ Waren, für deren Einfuhr warenspezifische Voraussetzungen gelten
- Art. 39 Waren, für deren Einfuhr ein Pflanzenpass erforderlich ist ²⁰
- Art. 39 a ²¹ Ausnahmebewilligung
- 3. Abschnitt: Überführung von Waren in Schutzgebiete
- Art. 40 Grundsatz
- Art. 41 Verbot der Überführung von Waren aus einem abgegrenzten Gebiet eines Schutzgebietes
- Art. 42 Ausnahmebewilligung
- Art. 42 a ²⁶ Information von Reisenden sowie von Kundinnen und Kunden von Postdiensten und Internethandel
- 4. Abschnitt: Einfuhrkontrolle
- Art. 43 Grundsatz
- Art. 44 Anmeldung der Waren beim EPSD
- Art. 45 Anmeldung der Waren zur Zollveranlagung
- Art. 46 Ausnahme von der Anmelde- und Kontrollpflicht
- Art. 47 Anmeldung von auf dem Luftweg eingeführten Waren aus Drittländern
- Art. 48 Phytosanitäre Kontrolle und Freigabe von Waren aus der EU
- Art. 49 Durchführung der Kontrolle
- Art. 50 Entnahme und Analyse von Proben
- Art. 51 Massnahmen bei Nichterfüllung der Voraussetzungen oder bei Verdacht auf Befall
- Art. 52 Freigabe von Waren aus Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
- Art. 53 Quarantänestationen und geschlossene Anlagen
- Art. 54 Herrenlose Waren
- 5. Abschnitt: Durchfuhrkontrolle
- Art. 55 Kontrolle bei der Durchfuhr von Waren aus Drittländern mit Bestimmungsort in der EU
- Art. 56 Kontrolle bei der Durchfuhr von Waren aus Drittländern mit Bestimmungsort in Drittländern
- 6. Abschnitt: Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren in Drittländer
- Art. 57 Ausfuhr von Waren in Drittländer
- Art. 58 Wiederausfuhr von Waren in Drittländer
- Art. 59 Ausfuhr von Waren über einen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland
- 7. Abschnitt: Inverkehrbringen von Waren
- Art. 59 a ³¹ Waren, für deren Inverkehrbringen warenspezifische Voraussetzungen gelten
- Art. 60 Waren, für deren Inverkehrbringen ein Pflanzenpass erforderlich ist
- Art. 61 ³³ Pflanzenpass für Waren aus Drittländern
- Art. 62 ³⁴ Ausnahmebewilligung
- Art. 63 Erwerb von Waren
- 8. Abschnitt: Meldepflichtige Betriebe
- Art. 64
- 7. Kapitel: Pflanzengesundheitszeugnis und Pflanzenpass
- 1. Abschnitt Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr
- Art. 65 Grundsatz
- Art. 66 Muster für Pflanzengesundheitszeugnisse für die Einfuhr und für die Wiederausfuhr
- Art. 67 Rubrik «Zusätzliche Erklärung»
- Art. 68 Sprache
- Art. 69 Zeitpunkt der Ausstellung
- Art. 70 Anerkennung von Pflanzengesundheitszeugnissen
- 2. Abschnitt: Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr
- Art. 71 Grundsatz
- Art. 72 Muster für das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr
- 3. Abschnitt: Vorausfuhrzeugnis
- Art. 73
- 4. Abschnitt: Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse und Vorausfuhrzeugnisse
- Art. 74
- 5. Abschnitt: Pflanzenpass
- Art. 75
- 6. Abschnitt: ³⁹ Andere Atteste für die Umsetzung von Massnahmen
- 8. Kapitel: Betriebe, die Pflanzenpässe ausstellen
- 1. Abschnitt: Zulassung der Betriebe
- Art. 76 Zulassungspflichtige Betriebe
- Art. 77 Zulassungsverfahren
- Art. 78 Kontrolle der Zulassung
- Art. 79 Anerkennung von Risikomanagementplänen
- 2. Abschnitt: Pflichten der zugelassenen Betriebe
- Art. 80 Allgemeine Pflichten
- Art. 81 Buchführungspflichten
- Art. 82 Nachvollziehbarkeit von Standortwechseln von Waren
- 3. Abschnitt: Ausstellung von Pflanzenpässen
- Art. 83 Grundsatz
- Art. 84 Untersuchung der Ware vor der Ausstellung eines Pflanzenpasses
- Art. 85 Anbringen des Pflanzenpasses
- Art. 86 Anbringen des Pflanzenpasses mit amtlicher Etikette für die Zertifizierung
- Art. 87 Ausstellung von Pflanzenpässen bei Aufteilung von Handelseinheiten
- Art. 88 Entfernen des Pflanzenpasses
- 9. Kapitel: Betriebe, die Holz sowie Verpackungsmaterial und andere Gegenstände aus Holz behandeln oder markieren
- 1. Abschnitt: Zulassung der Betriebe
- Art. 89 Zulassungspflichtige Betriebe
- Art. 90 Zulassungsverfahren
- Art. 91 Kontrolle der Zulassung
- 2. Abschnitt: Behandlung und Markierung von Holz, Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz
- Art. 92 Grundsatz
- Art. 93 Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz
- Art. 94 Behandlung von zugekauftem Holz
- Art. 95 Pflichten der zugelassenen Betriebe
- 10. Kapitel: Finanzierung
- 1. Abschnitt: Bestimmungen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau
- Art. 96 Abfindungen für durch Massnahmen des Bundes verursachte Schäden
- Art. 97 Abgeltungen an Kantone
- 2. Abschnitt: Bestimmungen für den Wald
- Art. 98
- 11. Kapitel: Zuständigkeit und Vollzug
- Art. 99 Zuständigkeiten des WBF und des UVEK
- Art. 100 Zuständigkeiten des BLW und des BAFU
- Art. 101 Aufgaben des BLW und des BAFU
- Art. 102 Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst
- Art. 103 Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft
- Art. 104 Kantonale Dienste
- Art. 105 Erhebungen und Kontrollmassnahmen
- Art. 106 Andere Stellen
- 12. Kapitel: Einspracheverfahren
- Art. 107
- 13. Kapitel: Schlussbestimmungen
- Art. 108 Aufhebung eines anderen Erlasses
- Art. 109 Änderung anderer Erlasse
- Art. 110 Übergangsbestimmungen
- Art. 111 Inkrafttreten
- Anhang 1
- Kriterien zur Bestimmung von Quarantäneorganismen, von Quarantäneorganismen, die prioritär behandelt werden müssen, und von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen
- 1. Quarantäneorganismen
- 2. Prioritär zu behandelnde Quarantäneorganismen
- 3. Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen
- Anhang 2
- Risikomanagement bei Quarantäneorganismen
- Anhang 3
- Kriterien für die Bewertung von Waren mit einem hohen phytosanitärem Risiko
- Anhang 4
- Kriterien zur Bestimmung von Waren, von denen voraussichtlich neue phytosanitäre Risiken ausgehen
- Anhang 5
- Pflanzengesundheitszeugnisse für die Einfuhr und für die Wiederausfuhr
- 1. Muster für das Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr
- 2. Muster für das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr
- Anhang 6 ⁴⁸
- Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr und für die Wiederausfuhr sowie Vorausfuhrzeugnis
- 1. Muster für das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr
- 2. Muster für das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr
- 3. Muster für das Vorausfuhrzeugnis
- Anhang 7
- Pflanzenpässe
- 1. Pflanzenpass für die Einfuhr aus der EU und für das Inverkehrbringen
- 2. Pflanzenpass für Schutzgebiete
- 3. Pflanzenpass kombiniert mit einer Zertifizierungsetikette
- 4. Pflanzenpass für Schutzgebiete kombiniert mit einer Zertifizierungsetikette
- Anhang 8
- Änderung anderer Erlasse
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