Verordnung über die kantonale Familienpflege (813.24)
INHALT
Verordnung über die kantonale Familienpflege
- Verordnung über die kantonale Familienpflege
- § 1. Die kantonale Familienpflege übernimmt es, psychisch Kranke
- § 2. Die Kranken sind der Fami
- § 3. Die Familienpflege schliess
- § 4. Die Familienpflege besucht den Kranken periodisch an seinem
- § 5. Zum Leiter der Familienpflege wird vom Regierungsrat ein
- § 6. Das Pfleggeld wird von der Familienpflege ausbezahlt, soweit
- § 7. Vor der Übernahme
- § 8. Diese Verordnung tritt am T
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