Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei (955.23)
INHALT
Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV)
- Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV)
- 1. Kapitel: Aufgaben
- Art. 1 ⁴
- 2. Kapitel: Bearbeitung von Meldungen und Informationen ¹³
- 1. Abschnitt: Registrierung
- Art. 2 ¹⁴ Herkunft der Daten
- Art. 3 ²² Analyse der Meldungen
- Art. 3 a ²⁶ Verkehr mit der Meldestelle
- Art. 4 ²⁷ Erfassung
- 2. Abschnitt: Überprüfung und Abklärungen
- Art. 5 ³¹
- Art. 6 Informationsbeschaffung nach dem ZentG ³²
- Art. 7 Zusammenarbeit mit Behörden und Ämtern
- 3. Abschnitt: Übermittlung von Informationen an eine Strafverfolgungsbehörde ³⁶
- Art. 8 ³⁷ Anzeige an eine Strafverfolgungsbehörde
- Art. 9 Benachrichtigung des Finanzintermediärs
- Art. 10 ⁴⁰ Benachrichtigung
- Art. 11 ⁴⁶
- 3. Kapitel: Zusammenarbeit
- Art. 12 Schweizer Behörden
- Art. 13 ⁴⁹ Ausländische Behörden
- 4. Kapitel: Informationssystem ⁵⁰
- Art. 14 Zweck
- Art. 15 Herkunft der Informationen
- Art. 16 ⁶¹ Bearbeitete Daten
- Art. 17 ⁶⁴ Verschlüsselung
- Art. 18 ⁶⁵ Funktionen
- Art. 19 Datensicherheit und Protokollierung
- Art. 20 ⁷⁰ Zugriff auf das Informationssystem
- Art. 21 und 22 ⁷¹
- 5. Kapitel: ⁷² Statistische Daten, Jahresbericht und Analysen
- Art. 23
- 6. Kapitel: Schutz und Archivierung der Daten
- Art. 24 Kontrolle
- Art. 25 Weitergabe von Daten
- Art. 26 ⁷⁵ Einschränkung der Weitergabe von Daten
- Art. 27 ⁷⁸
- Art. 28 Dauer der Aufbewahrung und Löschen der Daten
- Art. 29 Übergabe der Daten und der Dokumente an das Bundesarchiv
- 7. Kapitel: Schlussbestimmungen
- Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts
- Art. 30 a ⁸³ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. November 2019
- Art. 31 ⁸⁴ Inkrafttreten
- Anhang 1 ⁸⁵
- Daten, die im Informationssystem bearbeitet werden können
- 1 Daten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Meldungen (Fallverwaltung)
- 2 Daten im Zusammenhang mit der Personenverwaltung
- 3 Daten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Strafbehörde
- 4 Daten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Finanzintermediäre und Händler
- 5 Daten im Zusammenhang mit Konten
- 6 Daten zu Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Meldungen
- Anhang 2 ⁸⁶
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