Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten (817.190.1)
INHALT
Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten (VHyS)
- Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten (VHyS)
- 1. Abschnitt: Anforderungen an Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe ⁵
- Art. 1 ... ⁶
- Art. 2 ⁸
- 2. Abschnitt: Hygienemassnahmen in den Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben
- Art. 3
- 3. Abschnitt: Vorgehen bei der Schlachttieruntersuchung
- Art. 4
- 4. Abschnitt: Vorgehen bei der Fleischuntersuchung
- Art. 5 Vorbereiten des Schlachttierkörpers
- Art. 6 Untersuchung
- Art. 7 Entscheid
- Art. 8 Kennzeichnung des Fleisches
- 5. Abschnitt: Organisatorische und technische Bestimmungen
- Art. 9 Zeitaufwand für die Fleischuntersuchung
- Art. 10 Mikrobiologische Fleischuntersuchung
- Art. 11 Formulare
- 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 12 Übergangsbestimmung
- Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
- Art. 14 Inkrafttreten
- Anhang 1 ²¹
- Anforderungen an Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe
- 1 Allgemeine Anforderungen
- 1.1 Ausstattung der Räume
- 1.2 Wasser
- 1.3 Licht
- 1.4 Lüftung
- 1.5 Kühlmaschinen
- 1.6 Handwaschgelegenheit
- 1.7 Reinigung und Desinfektion von Arbeitsgeräten
- 1.8 Einrichtungen und Arbeitsgeräte
- 1.9 Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
- 1.10 Abwasser
- 2 Allgemeine Anforderungen an Grossbetriebe
- 2.1 Ausstattung des Areals
- 2.2 Räumliche Grundausstattung
- 2.3 Einrichtungen für das Personal
- 3 Allgemeine Anforderungen an Betriebe mit geringer Kapazität
- 4. Besondere Anforderungen an Schlachtbetriebe ²⁵ für Schlachtvieh und Gehegewild ²⁶
- 4.1 Grossbetriebe
- 4.1.1 Unterbringen der Tiere
- 4.1.2 Zusätzliche Räume
- 4.1.3 Zusätzliche Einrichtungen
- 4.1.4 Räume und Einrichtungen für die amtlichen Kontrollen und Massnahmen
- 4.2 Betriebe mit geringer Kapazität
- 4.2.1 Zusätzliche Räume oder Bereiche
- 4.2.2 Zusätzliche Einrichtungen
- 5 Besondere Anforderungen an Schlachtbetriebe für Hausgeflügel und Laufvögel
- 6 Besondere Anforderungen an Wildbearbeitungsbetriebe
- Anhang 2 ²⁷
- Anhang 3 ²⁸
- Hygienemassnahmen in Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben
- 1 Allgemeine Hygienevorschriften
- 1.1 Hygieneverhalten des Personals
- 1.2 Umgang mit Einrichtungen und Arbeitsgeräten
- 1.3 Reinigen von Räumen, Einrichtungen und Arbeitsgeräten
- 2 Besondere Hygienevorschriften: Schlachtvieh und Gehegewild
- 2.1 Tätigkeiten in Schlachtanlagen
- 2.2 Schlachten
- 2.3 Hygienemassnahmen
- 2.4 Unzulässige Manipulationen beim Schlachten
- 3 Besondere Hygienevorschriften: andere Tierarten
- 3.1 Hausgeflügel, Hauskaninchen und Laufvögel
- 3.2 Jagdwild
- 3.2.1 Allgemeines
- 3.2.2 Untersuchung von Jagdwild
- 3.3 Fische
- 3.4 Andere Tiere
- Anhang 4 ²⁹
- Schlachttieruntersuchung
- 1 Durchführung
- 2 Massnahmen aufgrund der Schlachttieruntersuchung
- Anhang 5 ³⁰
- Vorbereitung des Schlachttierkörpers zur Fleischuntersuchung
- 1 Tiere der Rindergattung, die älter sind als acht Monate
- 1.1 Der Schlachttierkörper muss wie folgt präsentiert werden:
- 1.2 Die folgenden Teile des Schlachttierkörpers dürfen vor der Fleischuntersuchung entfernt werden:
- 2 Tiere der Rindergattung, die jünger sind als acht Monate
- 2.1 Der Schlachttierkörper muss wie folgt präsentiert werden:
- 2.2 Die folgenden Teile des Schlachttierkörpers dürfen vor der Fleischuntersuchung entfernt werden:
- 3 Tiere der Schaf- und Ziegengattung, Gehegewild, anderes Schlachtvieh (nicht genannt unter den Ziffern 1, 2, 4 und 5)
- 3.1 Der Schlachttierkörper muss wie folgt präsentiert werden:
- 3.2 Die folgenden Teile des Schlachttierkörpers dürfen vor der Fleischuntersuchung entfernt werden:
- 4 Tiere der Schweinegattung
- 4.1 Der Schlachttierkörper muss wie folgt präsentiert werden:
- 4.2 Die folgenden Teile des Schlachttierkörpers dürfen vor der Fleischuntersuchung entfernt werden:
- 5 Tiere der Pferdegattung
- 5.1 Der Schlachttierkörper muss wie folgt präsentiert werden:
- 5.2 Die folgenden Teile des Schlachttierkörpers dürfen vor der Fleischuntersuchung entfernt werden:
- 6 Hausgeflügel, Hauskaninchen und Laufvögel
- 6.1 Der Schlachttierkörper muss wie folgt präsentiert werden:
- 6.2 Die folgenden Teile des Schlachttierkörpers dürfen vor der Fleischuntersuchung entfernt werden:
- 7 Jagdwild
- 7.1 Der Schlachttierkörper muss wie folgt präsentiert werden:
- 7.2 Die folgenden Teile des Schlachttierkörpers dürfen vor der Fleischuntersuchung entfernt werden:
- Anhang 6 ³¹
- Untersuchungsvorschrift für die Fleischuntersuchung
- Anhang 7 ³²
- Beanstandungsgründe und Massnahmen bei der Fleischuntersuchung
- 1 Tiere der Rinder‑, Schaf‑, Ziegen‑, Schweine- oder Pferdegattung sowie anderes Schlachtvieh und Gehegewild
- 1.1 Ganzer Schlachttierkörper genussuntauglich
- 1.2 Teile des Schlachttierkörpers genussuntauglich
- 1.3 Obligatorische Behandlung des Schlachttierkörpers, bevor er als Lebensmittel verwendet werden darf
- 2 Hauskaninchen, Hausgeflügel und Laufvögel
- 2.1 Ganzer Schlachttierkörper genussuntauglich
- 2.2 Teile des Schlachttierkörpers genussuntauglich
- 3 Jagdwild
- 3.1 Ganzer Schlachttierkörper genussuntauglich
- 3.2 Teile des Schlachttierkörpers genussuntauglich
- Anhang 8
- Bescheinigung über die Genusstauglichkeit
- Anhang 9 ³⁴
- Genusstauglichkeitskennzeichen
- Anhang 10
- Anhang 11 ³⁷
- Anhang 12 ³⁸
- Anhang 13 ³⁹
- Gesundheitsbescheinigung nach Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand
- Anhang 14 ⁴⁰
- Bescheinigung für die Abgabe von Jagdwild als Lebensmittel
- 1 Allgemeine Angaben
- 2 Erlegeprotokoll
- 3 Bescheinigung über die Untersuchung
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