Abkommen (0.142.117.439)
INHALT
Abkommen
- Abkommen
- Kapitel I Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien
- Art. 1
- Art. 2
- Art. 3
- Kapitel II Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
- Art. 4
- Art. 5
- Art. 6
- Art. 7
- Kapitel III Durchbeförderung
- Art. 8
- Art. 9
- Art. 10
- Art. 11
- Kapitel IV Personendatenschutz
- Art. 12
- Kapitel V Kosten
- Art. 13
- Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
- Art. 14
- Art. 15
- Art. 16
- Art. 17
- Art. 18
- Protokoll zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Ministerium des Innern der Tschechischen Republik zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet
- Rückübernahme von Staatsangehörigen nach Kapitel I des Abkommens
- Art. 1
- Art. 2
- Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen nach Kapitel II des Abkommens
- Art. 3
- Art. 4
- Durchbeförderung
- Art. 5
- Zuständige Behörden
- Art. 6
- Flughäfen
- Art. 7
- Entschädigung für entstandene Kosten
- Art. 8
- Schlussbestimmungen
- Art. 9
- Art. 10
- Art. 11
- Anhang 1
- Gesuch um Rückübernahme von Staatsangehörigen nach Kapitel I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet
- Anhang 2
- Gesuch um Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen nach Kapitel II des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet
- Anhang 3
- Bestätigung der Übergabe von Personen nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet
- Anhang 4
- Gesuch um Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen nach Kapitel III des Abkommens zwischen der Tschechischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in ihrem Staatsgebiet
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